RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2000/01/0325 RechtssatzDie (sinngemäße) Anwendung des § 40 Abs. 2 VStG wird auch nicht schlichtweg durch Bestimmungen der StPO 1975 ausgeschlossen, weil sich der Vorbehalt in Art. V EGVG ("sofern ...") nur auf Anweisungen der StPO 1975 an Verwaltungsbehörden bezieht (vgl. Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 538; Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 67). Schon aus diesem Grund vermag § 97 Abs. 2 StPO 1975, der die Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter regelt, für die Vernehmung des Verdächtigen durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz keine Bedeutung zu entfalten. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof den aus § 38 Abs. 3 StPO 1975 gezogenen Schluss, der Verdächtige käme erst mit der Vernehmung durch ein Gericht in den Genuss der Rechte des Beschuldigten nach der StPO 1975, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 zweiter Satz StPO 1975 - der ebenso wie § 40 Abs. 2 zweiter Satz VStG das aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK erfließende Recht sichern soll - nicht teilen. Wie den ErläutRV 924 BlgNR
- GP 17 zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt dem Beschuldigten in jeder Lage des Strafverfahrens das Recht zu, sich eines Verteidigers zu bedienen. Diese Bestimmung scheint ihrer Natur nach nicht auf die Voruntersuchung beschränkt und daher gemäß § 38 Abs. 3 StPO 1975 auch auf den Verdächtigen anwendbar. Im Übrigen würde die Auslegung, die auf eine gerichtliche Einvernahme abstellt, das im § 39 Abs. 1 zweiter Satz StPO 1975 gebrauchte Wort "spätestens" weitgehend einer Bedeutung berauben. Mit diesem Ergebnis stehen auch weitere in der StPO 1975 für die Sicherheitsbehörden vorgesehene Belehrungspflichten (vgl. etwa § 178 Abs. 1 StPO 1975 in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993) im Einklang.Die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 40, Absatz 2, VStG wird auch nicht schlichtweg durch Bestimmungen der StPO 1975 ausgeschlossen, weil sich der Vorbehalt in Artikel römisch fünf, EGVG ("sofern ...") nur auf Anweisungen der StPO 1975 an Verwaltungsbehörden bezieht vergleiche Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz, ÖJZ 1978, 538; Kranewitter, Sicherheitsbehörden und Strafjustiz, 67). Schon aus diesem Grund vermag Paragraph 97, Absatz 2, StPO 1975, der die Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter regelt, für die Vernehmung des Verdächtigen durch Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz keine Bedeutung zu entfalten. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof den aus Paragraph 38, Absatz 3, StPO 1975 gezogenen Schluss, der Verdächtige käme erst mit der Vernehmung durch ein Gericht in den Genuss der Rechte des Beschuldigten nach der StPO 1975, im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO 1975 - der ebenso wie Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz VStG das aus Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK erfließende Recht sichern soll - nicht teilen. Wie den ErläutRV 924 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 17 zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt dem Beschuldigten in jeder Lage des Strafverfahrens das Recht zu, sich eines Verteidigers zu bedienen. Diese Bestimmung scheint ihrer Natur nach nicht auf die Voruntersuchung beschränkt und daher gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO 1975 auch auf den Verdächtigen anwendbar. Im Übrigen würde die Auslegung, die auf eine gerichtliche Einvernahme abstellt, das im Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO 1975 gebrauchte Wort "spätestens" weitgehend einer Bedeutung berauben. Mit diesem Ergebnis stehen auch weitere in der StPO 1975 für die Sicherheitsbehörden vorgesehene Belehrungspflichten vergleiche etwa Paragraph 178, Absatz eins, StPO 1975 in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993) im Einklang.