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{'item': '2000/01/0343'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2002 Geschäftszahl2000/01/0343 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/01/0227 E 11. Oktober 2000 RS 2 Hier: Die zwei gerichtlich strafbaren Vergehen im Jahr 1992 (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB) und eine "gravierende Geschwindigkeitsübertretung" schließen die Annahme einer nachhaltigen persönlichen Integration der Fremden noch nicht aus.Hier: Die zwei gerichtlich strafbaren Vergehen im Jahr 1992 (Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB) und eine "gravierende Geschwindigkeitsübertretung" schließen die Annahme einer nachhaltigen persönlichen Integration der Fremden noch nicht aus. StammrechtssatzDass die Fremde in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt zwölfmal verwaltungsbehördlich - ausschließlich wegen "Verkehrsdelikten" - bestraft worden ist, schließt eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration iSd § 12 Z 1 lit b StbG 1985 nicht aus. Das StbG 1985 berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse; einerseits über § 10 Abs 1 Z 2 StbG 1985, andererseits über § 10 Abs 1 Z 6 leg cit. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Fremde weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Aspekt entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs 1 Z 2 bzw Z 6 StbG 1985 liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme im gegebenen Zusammenhang nicht gerechtfertigt.Dass die Fremde in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt zwölfmal verwaltungsbehördlich - ausschließlich wegen "Verkehrsdelikten" - bestraft worden ist, schließt eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration iSd Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG 1985 nicht aus. Das StbG 1985 berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse; einerseits über Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG 1985, andererseits über Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Fremde weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Aspekt entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bzw Ziffer 6, StbG 1985 liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme im gegebenen Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.