RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2002 Geschäftszahl2000/01/0349 RechtssatzDurch die Erteilung des Sichtvermerkes an den Beschwerdeführer am
- September 1990 erfolgte zwar keine förmliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, jedoch hatte sie zur Folge, dass die Rechtskraftwirkung des Aufenthaltsverbotes - die Unrechtmäßigkeit eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - für die Dauer der Geltung des Sichtvermerkes (§ 2 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zumindest in einer unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 1 lit. a StbG 1985 beachtlichen Weise überlagert wurde. Die Unterbrechungswirkung des Aufenthaltsverbotes in Bezug auf die Wohnsitzfrist wurde dadurch zwar nicht wie in den Fällen des § 15 Abs. 2 StbG 1985 rückwirkend beseitigt, durch den später erteilten Sichtvermerk aber vorerst beendet. Für die weitere Prüfung des Falles ist es unter diesen Umständen u.a. von Bedeutung, ob die Überlagerung des Aufenthaltsverbotes durch einen Sichtvermerk bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes andauerte oder dieses als Unterbrechungstatbestand in Bezug auf die Wohnsitzfrist vor seinem Ablauf nochmals wirksam werden konnte. Da die belangte Behörde über die Geltungsdauer des unbestritten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes keine Ermittlungen vorgenommen hat, lässt sich nach dem Gesagten ihr tragendes Argument, der Beschwerdeführer weise wohl einen vier, aber noch nicht sechs Jahre währenden ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich auf, nicht nachvollziehen. Anhand der Feststellungen der belangten Behörde lässt sich auch das allenfalls wesentliche (Nicht-)Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nach § 10 Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 nicht beurteilen.Durch die Erteilung des Sichtvermerkes an den Beschwerdeführer am
- September 1990 erfolgte zwar keine förmliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, jedoch hatte sie zur Folge, dass die Rechtskraftwirkung des Aufenthaltsverbotes - die Unrechtmäßigkeit eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - für die Dauer der Geltung des Sichtvermerkes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes) zumindest in einer unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, StbG 1985 beachtlichen Weise überlagert wurde. Die Unterbrechungswirkung des Aufenthaltsverbotes in Bezug auf die Wohnsitzfrist wurde dadurch zwar nicht wie in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 2, StbG 1985 rückwirkend beseitigt, durch den später erteilten Sichtvermerk aber vorerst beendet. Für die weitere Prüfung des Falles ist es unter diesen Umständen u.a. von Bedeutung, ob die Überlagerung des Aufenthaltsverbotes durch einen Sichtvermerk bis zum Ablauf des Aufenthaltsverbotes andauerte oder dieses als Unterbrechungstatbestand in Bezug auf die Wohnsitzfrist vor seinem Ablauf nochmals wirksam werden konnte. Da die belangte Behörde über die Geltungsdauer des unbestritten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes keine Ermittlungen vorgenommen hat, lässt sich nach dem Gesagten ihr tragendes Argument, der Beschwerdeführer weise wohl einen vier, aber noch nicht sechs Jahre währenden ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich auf, nicht nachvollziehen. Anhand der Feststellungen der belangten Behörde lässt sich auch das allenfalls wesentliche (Nicht-)Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 5, Ziffer 3, StbG 1985 nicht beurteilen.
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