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Europaius

2000/01/0368

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.08.2001 Geschäftszahl2000/01/0368 RechtssatzBei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (§ 93a ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).Bei Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, nach Auflösung einer Ehe einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen (Paragraph 93 a, ABGB) kann von einem "willkürlichen" Vorgehen nicht die Rede sein (Hinweis: E 6.10.1999, Zl. 98/01/0303).

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