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{'item': '2000/01/0423'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.07.2002 Geschäftszahl2000/01/0423 RechtssatzDie Formulierung in § 31 Abs. 2 DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz zuständig ist (und zwar dann, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist), kann keinesfalls so verstanden werden, dass es (in Verbindung mit ihrer Entscheidungskompetenz nach § 31 Abs. 1 leg. cit.) zu einer Reduzierung der Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission gekommen sei. Vielmehr deckt ihre Zuständigkeit "zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung" im Hinblick auf den im § 1 DSG 2000 grundrechtlich postulierten "Anspruch auf Geheimhaltung" zusammen mit den weiteren genannten Kompetenzen all das ab, was früher durch § 14 Abs. 1 DSG 1978 erfasst worden ist. Entfallen ist lediglich die verfahrensrechtliche Sonderregelung des § 14 Abs. 3 DSG

  1. Zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, diese nun nicht mehr vorgesehene Konstruktion im Wege der Analogie auf der Basis des DSG 2000 aufrechtzuerhalten. Davon abgesehen ergibt sich aber, dass jedenfalls das DSG 2000 kein Argument dafür bietet, eine Einschränkung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission im Bereich des SPG 1991 im Vergleich zur alten Rechtslage anzunehmen.Die Formulierung in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000, wonach die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz zuständig ist (und zwar dann, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist), kann keinesfalls so verstanden werden, dass es (in Verbindung mit ihrer Entscheidungskompetenz nach Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit.) zu einer Reduzierung der Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission gekommen sei. Vielmehr deckt ihre Zuständigkeit "zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung" im Hinblick auf den im Paragraph eins, DSG 2000 grundrechtlich postulierten "Anspruch auf Geheimhaltung" zusammen mit den weiteren genannten Kompetenzen all das ab, was früher durch Paragraph 14, Absatz eins, DSG 1978 erfasst worden ist. Entfallen ist lediglich die verfahrensrechtliche Sonderregelung des Paragraph 14, Absatz 3, DSG
  2. Zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, diese nun nicht mehr vorgesehene Konstruktion im Wege der Analogie auf der Basis des DSG 2000 aufrechtzuerhalten. Davon abgesehen ergibt sich aber, dass jedenfalls das DSG 2000 kein Argument dafür bietet, eine Einschränkung der Zuständigkeit der Datenschutzkommission im Bereich des SPG 1991 im Vergleich zur alten Rechtslage anzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.