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{'item': '2000/01/0440'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2000/01/0440 RechtssatzIn der Berufung des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom

  1. September 1999 war mit näherer Begründung der Standpunkt vertreten worden, der Beschwerdeführer sei durch die Eskalation der Lage im Kosovo im Zusammenhang mit den "ethnischen Säuberungsaktionen" ab Mitte März 1999, auf die sich sein Drittantrag bezogen habe (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1999, Zl. 98/01/0365), unabhängig von einem formellen Anerkennungsakt zum Flüchtling "sur place" geworden und verliere die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der FlKonv - bezogen auf Lageänderungen der ihm vorgehaltenen Art - nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der FlKonv und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C FlKonv für die Entscheidung über die Asylgewährung das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). Diese Fragen sind zwar im hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, in einer die spezifische Situation im Kosovo unter etwas anderen Gesichtspunkten würdigenden Weise behandelt worden, doch lässt sich von einer Entwicklung des Sachverhalts, die solche Fragen aufwirft, nicht sagen, dass ein anderes Verfahrensergebnis "von vornherein ausgeschlossen" sei und die Partei daher auf die Rechtskraft der drei Jahre zuvor unter völlig anderen faktischen Verhältnissen ergangenen Entscheidung verwiesen werden könne (vgl. zum Maßstab für die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom
  5. März 2003, Zl. 99/20/0480).In der Berufung des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. September 1999 war mit näherer Begründung der Standpunkt vertreten worden, der Beschwerdeführer sei durch die Eskalation der Lage im Kosovo im Zusammenhang mit den "ethnischen Säuberungsaktionen" ab Mitte März 1999, auf die sich sein Drittantrag bezogen habe vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 1999, Zl. 98/01/0365), unabhängig von einem formellen Anerkennungsakt zum Flüchtling "sur place" geworden und verliere die Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne der FlKonv - bezogen auf Lageänderungen der ihm vorgehaltenen Art - nur unter den Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv vergleiche allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der FlKonv und der Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C FlKonv für die Entscheidung über die Asylgewährung das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). Diese Fragen sind zwar im hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 2000, Zl. 99/01/0359, in einer die spezifische Situation im Kosovo unter etwas anderen Gesichtspunkten würdigenden Weise behandelt worden, doch lässt sich von einer Entwicklung des Sachverhalts, die solche Fragen aufwirft, nicht sagen, dass ein anderes Verfahrensergebnis "von vornherein ausgeschlossen" sei und die Partei daher auf die Rechtskraft der drei Jahre zuvor unter völlig anderen faktischen Verhältnissen ergangenen Entscheidung verwiesen werden könne vergleiche zum Maßstab für die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom
  10. März 2003, Zl. 99/20/0480).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.