RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2000/01/0498 RechtssatzAusgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist - fallbezogen - vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls ist ein solcher Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Die erste Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 2 MRK, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben "gesetzlich vorgesehen" sein muss, ist in der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 erfüllt. Darüber hinaus erfordert Art. 8 Abs. 2 MRK für die Zulässigkeit des Eingriffes, dass dieser zur Wahrung der dort näher bezeichneten Interessen in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist darunter zu verstehen, dass der EingriffAusgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist - fallbezogen - vor dem Hintergrund des Artikel 8, MRK die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls ist ein solcher Eingriff nach Artikel 8, Absatz 2, MRK nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Die erste Voraussetzung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben "gesetzlich vorgesehen" sein muss, ist in der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 erfüllt. Darüber hinaus erfordert Artikel 8, Absatz 2, MRK für die Zulässigkeit des Eingriffes, dass dieser zur Wahrung der dort näher bezeichneten Interessen in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist darunter zu verstehen, dass der Eingriff -Strichaufzählung Ziele verfolgt, die voll mit der MRK in Einklang stehen, und -Strichaufzählung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, dh einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist (vgl. die Urteile des EGMR 26.3.1992 - Beldjoudi, ÖJZ 1992/33 (MRK); 13.7.1995 - Nasri, ÖJZ 1995/48 (MRK); 24.4.1996 - Boughameni, ÖJZ 1996/30 (MRK)).in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, dh einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist vergleiche die Urteile des EGMR 26.3.1992 - Beldjoudi, ÖJZ 1992/33 (MRK); 13.7.1995 - Nasri, ÖJZ 1995/48 (MRK); 24.4.1996 - Boughameni, ÖJZ 1996/30 (MRK)).
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