RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2000/01/0527 RechtssatzGemäß den behördlichen Feststellungen widersetzte sich der Beschwerdeführer der nach § 35 Z 1 VStG erfolgten Festnahme, indem er die Hand des Beamten K. wegschlug und diesen von sich stieß; daraufhin - nach den Feststellungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge - trat dem Beschwerdeführer der Beamte W. in den Weg und ging gemeinsam mit K. auf den Beschwerdeführer zu, der in der Folge zu einem Gebüsch gedrängt, an den Oberarmen ergriffen und zu Boden geworfen wurde. Eine neuerliche Festnahme bzw. - wie es in der Anzeige gegen den Beschwerdeführer heißt - eine ausdrückliche Ausweitung der Festnahme nach den Bestimmungen der §§ 177 iVm 175 Abs. 1 Z 1 StPO 1975 hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Ohne entsprechende Äußerung können die beschriebenen Handlungen der beiden Sicherheitswachebeamten jedoch nicht als nunmehr auf die erwähnten Bestimmungen der StPO 1975 gestützte Festnahme verstanden werden; vielmehr mussten sie objektiv betrachtet als Effektuierung der wenige Augenblicke zuvor formal ausgesprochenen Festnahme angesehen werden, ohne eigenständig als neuerliche Festnahme in Erscheinung zu treten. Zwar wurde in der Folge in der Anzeige auf die strafprozessualen Verhaftungsvorschriften Bezug genommen, doch vermochte dies nicht nachträglich die einmal vorgenommene Festnahme nach § 35 Z 1 VStG in eine solche nach § 177 StPO 1975 umzuwandeln. Auch dies stellte einen unzulässigen Austausch der Festnahmegründe dar.Gemäß den behördlichen Feststellungen widersetzte sich der Beschwerdeführer der nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG erfolgten Festnahme, indem er die Hand des Beamten K. wegschlug und diesen von sich stieß; daraufhin - nach den Feststellungen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge - trat dem Beschwerdeführer der Beamte W. in den Weg und ging gemeinsam mit K. auf den Beschwerdeführer zu, der in der Folge zu einem Gebüsch gedrängt, an den Oberarmen ergriffen und zu Boden geworfen wurde. Eine neuerliche Festnahme bzw. - wie es in der Anzeige gegen den Beschwerdeführer heißt - eine ausdrückliche Ausweitung der Festnahme nach den Bestimmungen der Paragraphen 177, in Verbindung mit 175 Absatz eins, Ziffer eins, StPO 1975 hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Ohne entsprechende Äußerung können die beschriebenen Handlungen der beiden Sicherheitswachebeamten jedoch nicht als nunmehr auf die erwähnten Bestimmungen der StPO 1975 gestützte Festnahme verstanden werden; vielmehr mussten sie objektiv betrachtet als Effektuierung der wenige Augenblicke zuvor formal ausgesprochenen Festnahme angesehen werden, ohne eigenständig als neuerliche Festnahme in Erscheinung zu treten. Zwar wurde in der Folge in der Anzeige auf die strafprozessualen Verhaftungsvorschriften Bezug genommen, doch vermochte dies nicht nachträglich die einmal vorgenommene Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG in eine solche nach Paragraph 177, StPO 1975 umzuwandeln. Auch dies stellte einen unzulässigen Austausch der Festnahmegründe dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2002:2000010527.X03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.