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{'item': '2000/02/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2000 Geschäftszahl2000/02/0013 RechtssatzIn Bezug auf eine von zwei zugewiesenen Stellen ist im Beschwerdefall dem Vorbringen der Arbeitslosen jedenfalls keine schlüssige Erklärung dafür zu entnehmen, warum sie nach der Stellenzuweisung am

  1. April erst am
  2. April 1997 zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Die Berufungsbehörde konnte daher zutreffend auf den Mangel der Arbeitswilligkeit schließen. Damit wäre allenfalls - was hier jedoch im Hinblick auf den Inhalt des Berufungsbescheides, mit dem die Notstandshilfe GEMÄß §§ 7 Abs 1 bis 3, 9 Abs 1, 24 Abs 1 und 38 AlVG AUF GRUND MANGELNDER ARBEITSWILLIGKEIT AB 14.05.1997 EINGESTELLT worden ist, nicht zu beurteilen ist - ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG verbunden (vgl etwa zur Unterlassung einer Bewerbung mehr als zwei Wochen lang das Erkenntnis vom
  3. November 1998, Zl 98/08/0236). Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch die generelle Ablehnung der Annahme jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung (vgl die beiden Erkenntnisse je vom
  4. September 1995, Zl 94/08/0235 und Zlen 94/08/0252, 95/08/0001). Die Annahme einer die Einstellung der Notstandshilfe im Sinne des Berufungsbescheides rechtfertigenden Arbeitsunwilligkeit könnte indes im Beschwerdefall dann berechtigt sein, wenn man auch noch die Vorgänge um eine andere zugewiesene Stelle miteinbezieht. Die Berufungsbehörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides nicht erkennbar mit diesem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt; es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, wie die Berufungsbehörde zu den von ihr getroffenen Feststellungen unter Berufung auf das Vorbringen der Arbeitslosen gelangt.In Bezug auf eine von zwei zugewiesenen Stellen ist im Beschwerdefall dem Vorbringen der Arbeitslosen jedenfalls keine schlüssige Erklärung dafür zu entnehmen, warum sie nach der Stellenzuweisung am
  5. April erst am
  6. April 1997 zum Vorstellungsgespräch erschienen ist. Die Berufungsbehörde konnte daher zutreffend auf den Mangel der Arbeitswilligkeit schließen. Damit wäre allenfalls - was hier jedoch im Hinblick auf den Inhalt des Berufungsbescheides, mit dem die Notstandshilfe GEMÄß Paragraphen 7, Absatz eins bis 3, 9 Absatz eins, 24, Absatz eins und 38 AlVG AUF GRUND MANGELNDER ARBEITSWILLIGKEIT Ausschussbericht 14.05.1997 EINGESTELLT worden ist, nicht zu beurteilen ist - ein temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verbunden vergleiche etwa zur Unterlassung einer Bewerbung mehr als zwei Wochen lang das Erkenntnis vom
  7. November 1998, Zl 98/08/0236). Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch die generelle Ablehnung der Annahme jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung vergleiche die beiden Erkenntnisse je vom
  8. September 1995, Zl 94/08/0235 und Zlen 94/08/0252, 95/08/0001). Die Annahme einer die Einstellung der Notstandshilfe im Sinne des Berufungsbescheides rechtfertigenden Arbeitsunwilligkeit könnte indes im Beschwerdefall dann berechtigt sein, wenn man auch noch die Vorgänge um eine andere zugewiesene Stelle miteinbezieht. Die Berufungsbehörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides nicht erkennbar mit diesem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt; es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, wie die Berufungsbehörde zu den von ihr getroffenen Feststellungen unter Berufung auf das Vorbringen der Arbeitslosen gelangt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.