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{'item': '2000/02/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2003 Geschäftszahl2000/02/0109 RechtssatzDer Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom

  1. März 2002 in der Rechtssache C-515/99 ua (Reisch ua), zu den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 11, ausgeführt, dass in den Ausgangsverfahren angesichts der Kontrollmöglichkeit, die die Regelung der vorherigen Anzeige der Verwaltung eröffnet, sowie der Existenz von Strafsanktionen und einer besonderen Nichtigkeitsklage, die vor dem nationalen Gericht erhoben werden kann, wenn das verwirklichte Vorhaben nicht der ursprünglichen Erklärung entspricht, kann das Verfahren der vorherigen Genehmigung, das allein der Grundverkehrsbeauftragte auf der Grundlage bloßer Vermutungen einleiten kann, nicht als Maßnahme angesehen werden, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung über Zweitwohnungen absolut unerlässlich wäre. Dies gilt umso mehr, als die zuständigen Behörden die Erteilung der vorherigen Genehmigung von der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, für die das Slbg GVG 1997 keinerlei materiellrechtlichen Rahmen aufstellt, abhängig machen und vom Erwerber die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe des Wertes des Grundstücks verlangen können. Die Vorschriften des Slbg GVG 1997 über das Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission gehen also sowohl über das, was für die Verfolgung des festgelegten raumplanerischen Zieles erforderlich ist, als auch über die Maßnahmen hinaus, die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG zu treffen berechtigt sind, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern. Die Artikel 56 EG bis 60 EG stehen weder einem Verfahren der vorherigen Anzeige, wie es in der durch das Slbg GVG 1997 geschaffenen Regelung des Grundstückserwerbs vorgesehen ist, noch einem Verfahren der vorherigen Genehmigung, wie es in dieser Regelung vorgesehen ist, entgegen." (Hier: Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, zumal die Verweisung nach § 12 Abs. 4 Slbg GVG 1997 Voraussetzung und somit Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens nach den §§ 13 ff. legcit ist. Einer Anwendung des § 12 Abs. 4 Slbg GVG 1997 stand im Beschwerdefall die Kapitalverkehrsfreiheit im Hinblick auf die mit der Auslösung eines Bewilligungsverfahrens verbundenen unzulässigen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs entgegen.)Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom
  2. März 2002 in der Rechtssache C-515/99 ua (Reisch ua), zu den Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 11, ausgeführt, dass in den Ausgangsverfahren angesichts der Kontrollmöglichkeit, die die Regelung der vorherigen Anzeige der Verwaltung eröffnet, sowie der Existenz von Strafsanktionen und einer besonderen Nichtigkeitsklage, die vor dem nationalen Gericht erhoben werden kann, wenn das verwirklichte Vorhaben nicht der ursprünglichen Erklärung entspricht, kann das Verfahren der vorherigen Genehmigung, das allein der Grundverkehrsbeauftragte auf der Grundlage bloßer Vermutungen einleiten kann, nicht als Maßnahme angesehen werden, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung über Zweitwohnungen absolut unerlässlich wäre. Dies gilt umso mehr, als die zuständigen Behörden die Erteilung der vorherigen Genehmigung von der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, für die das Slbg GVG 1997 keinerlei materiellrechtlichen Rahmen aufstellt, abhängig machen und vom Erwerber die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe des Wertes des Grundstücks verlangen können. Die Vorschriften des Slbg GVG 1997 über das Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission gehen also sowohl über das, was für die Verfolgung des festgelegten raumplanerischen Zieles erforderlich ist, als auch über die Maßnahmen hinaus, die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG zu treffen berechtigt sind, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern. Die Artikel 56 EG bis 60 EG stehen weder einem Verfahren der vorherigen Anzeige, wie es in der durch das Slbg GVG 1997 geschaffenen Regelung des Grundstückserwerbs vorgesehen ist, noch einem Verfahren der vorherigen Genehmigung, wie es in dieser Regelung vorgesehen ist, entgegen." (Hier: Der angefochtene Bescheid erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, zumal die Verweisung nach Paragraph 12, Absatz 4, Slbg GVG 1997 Voraussetzung und somit Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens nach den Paragraphen 13, ff. legcit ist. Einer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, Slbg GVG 1997 stand im Beschwerdefall die Kapitalverkehrsfreiheit im Hinblick auf die mit der Auslösung eines Bewilligungsverfahrens verbundenen unzulässigen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs entgegen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.