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{'item': '2000/02/0212'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2001 Geschäftszahl2000/02/0212 RechtssatzDer in den Erläuterungen zum Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 (886 BlgNR

  1. GP) genannte vorrangige Zweck der Implementierung des Bildungskarenzmodells, nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen, steht im Fall der Weiterbildung im Zusammenhang mit den individuellen Interessen des Arbeitnehmers (vgl. § 11 Abs. 1 AVRAG 1993 "unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers" und obige Erläuterungen). Sohin ist die Bildungskarenz (zumindest auch) eine individuelle Förderungsmaßnahme. Schon dadurch unterscheidet sie sich von den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass § 26 AlVG und § 11 AVRAG 1993 nicht auf § 12 Abs. 1 oder 3 AlVG verweisen, sondern § 26 AlVG nur auf § 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG Bezug nimmt, weshalb eine Analogie zu den erstgenannten Bestimmungen schwer zu ziehen ist. Eine solche Analogie verbietet sich jedenfalls aus § 26 Abs. 3 AlVG, aus dem ersichtlich ist, dass Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht die Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses ist. Zudem sollte die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. i AlVG Missbrauch verhindern, nämlich die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit; bei der Bildungskarenz wird hingegen keine Arbeitslosigkeit begründet, sondern das Dienstverhältnis dem Bande nach aufrechterhalten.Der in den Erläuterungen zum Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (886 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode genannte vorrangige Zweck der Implementierung des Bildungskarenzmodells, nämlich die Schaffung von Arbeitsplätzen für arbeitslose Personen, steht im Fall der Weiterbildung im Zusammenhang mit den individuellen Interessen des Arbeitnehmers vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG 1993 "unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers" und obige Erläuterungen). Sohin ist die Bildungskarenz (zumindest auch) eine individuelle Förderungsmaßnahme. Schon dadurch unterscheidet sie sich von den Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Hinzu kommt, dass Paragraph 26, AlVG und Paragraph 11, AVRAG 1993 nicht auf Paragraph 12, Absatz eins, oder 3 AlVG verweisen, sondern Paragraph 26, AlVG nur auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e AlVG Bezug nimmt, weshalb eine Analogie zu den erstgenannten Bestimmungen schwer zu ziehen ist. Eine solche Analogie verbietet sich jedenfalls aus Paragraph 26, Absatz 3, AlVG, aus dem ersichtlich ist, dass Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht die Beendigung eines jeden Dienstverhältnisses ist. Zudem sollte die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG Missbrauch verhindern, nämlich die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit; bei der Bildungskarenz wird hingegen keine Arbeitslosigkeit begründet, sondern das Dienstverhältnis dem Bande nach aufrechterhalten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/03/0328 E
  3. Oktober 2002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.