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{'item': '2000/02/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2003 Geschäftszahl2000/02/0234 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/08/0048 E

  1. August 2002 RS 1 (hier nur die zwei ersten Sätze) StammrechtssatzIn mehreren Erkenntnissen, beginnend mit dem E vom
  2. Oktober 2001, 2001/19/0048, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Mandate auf die §§ 91 und 253 b ASVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 bezogen, wonach nunmehr alle im Teilpensionsgesetz genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach dem ASVG gleichzuhalten sind. Wegen der Übergangsbestimmung des § 572 Abs. 8 ASVG, nach der Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am
  3. Juli 1997 geltenden Fassung umfasst waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund derer diese Bezüge gebühren, nach dem
  4. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird, konnte es der VwGH jedoch in den bisherigen Fallkonstellationen (in denen der Beginn der Mandatsausübung nicht nach dem
  5. Dezember 2000 gelegen war) offen lassen, ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage des Eintritts eventueller Arbeitslosigkeit von öffentlichen Mandataren hat, insbesondere ob im Hinblick auf diese Novelle § 12 AlVG nunmehr anders zu interpretieren ist. Im Beschwerdefall kann dies nicht auf sich beruhen, weil aus dem Akt nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer sein Amt angetreten hat. Käme es darauf an, so wäre der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 für die hier zu entscheidende Frage ohne Relevanz ist (Hinweis E
  6. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1989).In mehreren Erkenntnissen, beginnend mit dem E vom
  7. Oktober 2001, 2001/19/0048, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Mandate auf die Paragraphen 91 und 253 b ASVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 bezogen, wonach nunmehr alle im Teilpensionsgesetz genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach dem ASVG gleichzuhalten sind. Wegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 572, Absatz 8, ASVG, nach der Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am
  8. Juli 1997 geltenden Fassung umfasst waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund derer diese Bezüge gebühren, nach dem
  9. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird, konnte es der VwGH jedoch in den bisherigen Fallkonstellationen (in denen der Beginn der Mandatsausübung nicht nach dem
  10. Dezember 2000 gelegen war) offen lassen, ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage des Eintritts eventueller Arbeitslosigkeit von öffentlichen Mandataren hat, insbesondere ob im Hinblick auf diese Novelle Paragraph 12, AlVG nunmehr anders zu interpretieren ist. Im Beschwerdefall kann dies nicht auf sich beruhen, weil aus dem Akt nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer sein Amt angetreten hat. Käme es darauf an, so wäre der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 für die hier zu entscheidende Frage ohne Relevanz ist (Hinweis E
  11. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1989).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.