← Österreich

{'item': '2000/02/0261'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2000 Geschäftszahl2000/02/0261 RechtssatzDie beschwerdeführende Kammer der Wirtschaftstreuhänder vermag, da das WTBG 1999 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht enthält und ihr somit ein Beschwerderecht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht eingeräumt ist, ihre Beschwerdelegitimation allein auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu stützen. Die Zulässigkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde setzt die Möglichkeit einer Verletzung von subjektiven Rechten voraus. Fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, dann ist die Beschwerde unzulässig. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom

  1. März 1996, Zl. 95/07/0239, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben. Aus den Bestimmungen des WTBG 1999 lässt sich kein materielles subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei ableiten. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.Die beschwerdeführende Kammer der Wirtschaftstreuhänder vermag, da das WTBG 1999 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht enthält und ihr somit ein Beschwerderecht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht eingeräumt ist, ihre Beschwerdelegitimation allein auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu stützen. Die Zulässigkeit einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde setzt die Möglichkeit einer Verletzung von subjektiven Rechten voraus. Fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, dann ist die Beschwerde unzulässig. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom
  2. März 1996, Zl. 95/07/0239, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist im Beschwerdefall aber nicht gegeben. Aus den Bestimmungen des WTBG 1999 lässt sich kein materielles subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei ableiten. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder konnte somit durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.