RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2004 Geschäftszahl2000/02/0269 RechtssatzFür die Rückforderung nach § 25 Abs 1 AlVG 1977 kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. (Hier: Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG 1977) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Bfin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 1977 die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.)Für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. (Hier: Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG 1977) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitsmarktservice der mögliche Anspruch der Bfin auf Urlaubsentschädigung nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der - gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 1977 die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.