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{'item': '2000/02/0288'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2001 Geschäftszahl2000/02/0288 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen mit dem Ersuchen um V

Art. 6EGV) und Art.

56 ff EG (

Art. 73b

ff EGV) so auszulegen, dass Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, im Hinblick auf die in einer anzuwendenden Rechtsvorschrift der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit des Kapitalverkehrs, auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (

Art. 73bEGV) zulässig sind?1.

Sind Artikel 12, EG (

Artikel 6

, EGV) und Artikel 56, ff EG (

Artikel 73

b, ff EGV) so auszulegen, dass Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im allgemeinen Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen ist, im Hinblick auf die in einer anzuwendenden Rechtsvorschrift der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit des Kapitalverkehrs, auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Artikel 56, Absatz eins, EG (

Artikel 73b, EGV) zulässig sind?

2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 12 EG (

Art. 6EGV) und Art.

56 ff EG (

Art. 73b

ff EGV) so auszulegen, dass dadurch, dass die Beschwerdeführer sich unter Anwendung des Vlbg GVG 1993 beim Verkehr von landwirtschaftlichen Grundstücken schon vor der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch einem "Genehmigungsverfahren" zu stellen hatten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird und die Beschwerdeführer in einer durch auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Art. 56 Abs. 1 EG (

Art. 73b

EGV) anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union garantierten Grundfreiheit verletzt wurden?Sind Artikel 12, EG (

Artikel 6

, EGV) und Artikel 56, ff EG (

Artikel 73

b, ff EGV) so auszulegen, dass dadurch, dass die Beschwerdeführer sich unter Anwendung des Vlbg GVG 1993 beim Verkehr von landwirtschaftlichen Grundstücken schon vor der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch einem "Genehmigungsverfahren" zu stellen hatten, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird und die Beschwerdeführer in einer durch auch gegenüber Mitgliedstaaten des EWR im Sinne von "dritten Ländern" gemäß Artikel 56, Absatz eins, EG (

Artikel 73b, EGV) anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union garantierten Grundfreiheit verletzt wurden? Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2001/0017

  1. September 2003 * EuGH-Zahl: C-452/01 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0452
  2. September 2003 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2003/02/0210 E
  3. November 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.