RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2000 Geschäftszahl2000/03/0014 RechtssatzFür das Ökopunkte-System maßgeblich sind im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl Nr 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl Nr 823/1992 übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am
- Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (Hinweis E vom
- Mai 1997, Zl 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom
- Dezember 1994, ABl Nr L 341 vom
- Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom
- Juli 1996, ABl Nr L 190/13 vom
- Juli 1996, S 13 Das Ökopunkte-System basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche kennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich auf die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Auskunft des ADAC zu verlassen, zumal diese Auskunft offenbar nicht von einer Stelle stammt, die für den Bereich des Straßengüterverkehrs spezialisiert ist. Vielmehr hätte es dem Beschuldigten - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen, sich zuvor in geeigneter Weise - etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden - über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren.Für das Ökopunkte-System maßgeblich sind im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr 45 aus 1995, - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, Bundesgesetzblatt Nr 823 aus 1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Artikel 2, der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neun Mitgliedsstaaten das am
- Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifiziert (Hinweis E vom
- Mai 1997, Zl 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom
- Dezember 1994, Amtsblatt Nr L 341 vom
- Dezember 1994, S 20, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom
- Juli 1996, Amtsblatt Nr L 190/13 vom
- Juli 1996, S 13 Das Ökopunkte-System basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche kennen müssen, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Hiezu genügt es aber nicht, sich auf die vom Beschuldigten ins Treffen geführte Auskunft des ADAC zu verlassen, zumal diese Auskunft offenbar nicht von einer Stelle stammt, die für den Bereich des Straßengüterverkehrs spezialisiert ist. Vielmehr hätte es dem Beschuldigten - der die Absicht hatte, einen Lastkraftwagen im österreichischen Hoheitsgebiet zu lenken - oblegen, sich zuvor in geeigneter Weise - etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden - über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren.