RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2000 Geschäftszahl2000/03/0058 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass § 49 Abs 8 TKG 1997 mit den gemäß § 49 Abs 4 TKG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 22 TKG 1997 insoweit in einem Spannungsverhältnis steht, als der Grundsatz des § 22 Abs 8 in Verbindung mit Abs 1 Z 2 TKG 1997, wonach die Frequenzen jenem Antragsteller zu erteilen sind, der deren effizienteste Nutzung am besten gewährleistet, was nach Maßgabe des § 21 TKG 1997 durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt wird, durch § 49 Abs 8 TKG 1997 als lex specialis durchbrochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, warum § 49 Abs 8 TKG 1997 auch der sinngemäßen Anwendung von § 22 Abs 9 TKG 1997 entgegenstehen sollte. Die im § 49 Abs 8 TKG 1997 angeordnete BEVORZUGUNG eines Anbieters, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG 1997 ist, erfordert keineswegs, dass ein auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt marktbeherrschender Antragsteller von vornherein von einem Verfahren nach § 22 TKG 1997 ausgeschlossen werden muss. Es spricht vielmehr nichts dagegen, diese BEVORZUGUNG im Rahmen des nach § 22 Abs 9 TKG 1997 zu erlassenden einheitlichen Bescheides vorzunehmen. Dem - nicht zum Zug gekommenen - marktbeherrschenden Antragsteller bliebe in diesem Fall etwa die Möglichkeit gewahrt, im Wege der Berufung das Vorliegen von Zuteilungshindernissen hinsichtlich anderer Anträge und damit die Unzulässigkeit der Berücksichtigung solcher Anträge geltend zu machen, wodurch der Annahme eines für die Anwendung von § 49 Abs 8 TKG 1997 erforderlichen Frequenzmangels allenfalls der Boden entzogen werden könnte.Es trifft zwar zu, dass Paragraph 49, Absatz 8, TKG 1997 mit den gemäß Paragraph 49, Absatz 4, TKG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 22, TKG 1997 insoweit in einem Spannungsverhältnis steht, als der Grundsatz des Paragraph 22, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, TKG 1997, wonach die Frequenzen jenem Antragsteller zu erteilen sind, der deren effizienteste Nutzung am besten gewährleistet, was nach Maßgabe des Paragraph 21, TKG 1997 durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt wird, durch Paragraph 49, Absatz 8, TKG 1997 als lex specialis durchbrochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht zu erkennen, warum Paragraph 49, Absatz 8, TKG 1997 auch der sinngemäßen Anwendung von Paragraph 22, Absatz 9, TKG 1997 entgegenstehen sollte. Die im Paragraph 49, Absatz 8, TKG 1997 angeordnete BEVORZUGUNG eines Anbieters, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des Paragraph 33, TKG 1997 ist, erfordert keineswegs, dass ein auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt marktbeherrschender Antragsteller von vornherein von einem Verfahren nach Paragraph 22, TKG 1997 ausgeschlossen werden muss. Es spricht vielmehr nichts dagegen, diese BEVORZUGUNG im Rahmen des nach Paragraph 22, Absatz 9, TKG 1997 zu erlassenden einheitlichen Bescheides vorzunehmen. Dem - nicht zum Zug gekommenen - marktbeherrschenden Antragsteller bliebe in diesem Fall etwa die Möglichkeit gewahrt, im Wege der Berufung das Vorliegen von Zuteilungshindernissen hinsichtlich anderer Anträge und damit die Unzulässigkeit der Berücksichtigung solcher Anträge geltend zu machen, wodurch der Annahme eines für die Anwendung von Paragraph 49, Absatz 8, TKG 1997 erforderlichen Frequenzmangels allenfalls der Boden entzogen werden könnte. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0053 E 7. Juni 2000 2000/03/0054 E 7. Juni 2000 2000/03/0055 E 7. Juni 2000 2000/03/0056 E 7. Juni 2000 2000/03/0057 E 7. Juni 2000 2000/03/0059 E 7. Juni 2000 2000/03/0060 E 7. Juni 2000 2000/03/0061 E 7. Juni 2000 2000/03/0062 E 7. Juni 2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.