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{'item': '2000/03/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2003 Geschäftszahl2000/03/0065 RechtssatzDer von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss, wonach die Entziehung der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe C auch die Lenkerberechtigung für die Gruppe B mitumfasse, findet keine gesetzliche Deckung. Die belangte Behörde führt aus, dass Voraussetzung für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse C der Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sei, was nach Ansicht der belangten Behörde aus "§ 2 Abs 3 Satz 3 KFG" erhellt, da "gemäß § 2 Abs 3 Satz 3 KFG die Lenkberechtigung für die Klasse C und E, D und E oder für die Unterklasse C1 plus E auch die Lenkberechtigung für die Klasse B plus E" umfasst. Daraus ist für ihren Standpunkt aber nichts gewonnen. Zunächst ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zitierte Gesetzestext in § 2 Abs. 3 Satz 3 FSG 1997 enthalten ist, und die belangte Behörde somit zur Auslegung des Bescheides vom

  1. Oktober 1992 das FSG 1997, welches erst mit
  2. November 1997 in Kraft getreten ist, herangezogen hat. Abgesehen davon ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation weder nach den Bestimmungen des KFG 1967 noch nach denen des FSG 1997 zulässig. Aus § 73 Abs. 1 KFG 1967 ging hervor, dass eine Lenkerberechtigung "ganz" oder "nur hinsichtlich bestimmter Gruppen" zu entziehen war. Eine sachliche Grundlage dafür, dies für Entziehungen nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 anders zu beurteilen, kann nicht erblickt werden. In gleicher Weise sieht nunmehr § 24 Abs. 2 FSG 1997 vor, dass die Entziehung (oder Einschränkung) der Lenkberechtigung auch nur "hinsichtlich bestimmter Klassen" ausgesprochen werden kann und normiert in derselben Bestimmung abschließend, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D sowie eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich zieht. Dass eine Entziehung der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe C jedenfalls auch den Verlust der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe B nach sich zöge, lässt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht ableiten.Der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss, wonach die Entziehung der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe C auch die Lenkerberechtigung für die Gruppe B mitumfasse, findet keine gesetzliche Deckung. Die belangte Behörde führt aus, dass Voraussetzung für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse C der Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sei, was nach Ansicht der belangten Behörde aus "§ 2 Absatz 3, Satz 3 KFG" erhellt, da "gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 3 KFG die Lenkberechtigung für die Klasse C und E, D und E oder für die Unterklasse C1 plus E auch die Lenkberechtigung für die Klasse B plus E" umfasst. Daraus ist für ihren Standpunkt aber nichts gewonnen. Zunächst ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zitierte Gesetzestext in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 3 FSG 1997 enthalten ist, und die belangte Behörde somit zur Auslegung des Bescheides vom
  3. Oktober 1992 das FSG 1997, welches erst mit
  4. November 1997 in Kraft getreten ist, herangezogen hat. Abgesehen davon ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation weder nach den Bestimmungen des KFG 1967 noch nach denen des FSG 1997 zulässig. Aus Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 ging hervor, dass eine Lenkerberechtigung "ganz" oder "nur hinsichtlich bestimmter Gruppen" zu entziehen war. Eine sachliche Grundlage dafür, dies für Entziehungen nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 anders zu beurteilen, kann nicht erblickt werden. In gleicher Weise sieht nunmehr Paragraph 24, Absatz 2, FSG 1997 vor, dass die Entziehung (oder Einschränkung) der Lenkberechtigung auch nur "hinsichtlich bestimmter Klassen" ausgesprochen werden kann und normiert in derselben Bestimmung abschließend, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D sowie eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich zieht. Dass eine Entziehung der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe C jedenfalls auch den Verlust der Lenk(er)berechtigung der Klasse bzw. Gruppe B nach sich zöge, lässt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht ableiten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.