RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2000 Geschäftszahl2000/03/0074 Rechtssatz§ 23 Abs 1 GütbefG 1995 setzt als Obergrenze eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- fest. Nach dem letzten Satz des § 23 Abs 2 GütbefG 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 7 bis 9 mindestens S 20.000,-- zu betragen (§ 23 Abs 1 Z 3 GütbefG 1995 betrifft die Durchführung näher bezeichneter Beförderungen ohne die hiefür erforderliche Bewilligung bzw die Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 betrifft die Nichtbefolgung von Ge- und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 betrifft die Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, und § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG 1995 betrifft die Benützung eines von einer nicht gemäß § 9 Abs 2a GütbefG 1995 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträgers). Angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der in § 23 Abs 2 letzter Satz GütbefG 1995 angeführten Verwaltungsübertretungen kann von einem gegen das Gleichheitsgebot verstossenden extremen Missverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion (Hinweis E VfGH vom
- 1991, VfSlg 12920) keine Rede sein (Hinweis E VwGH vom
- 1995, 94/03/0273, VwSlg 14375 A/1995, zuParagraph 23, Absatz eins, GütbefG 1995 setzt als Obergrenze eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- fest. Nach dem letzten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7 bis 9 mindestens S 20.000,-- zu betragen (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG 1995 betrifft die Durchführung näher bezeichneter Beförderungen ohne die hiefür erforderliche Bewilligung bzw die Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, GütbefG 1995 betrifft die Nichtbefolgung von Ge- und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 betrifft die Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9, GütbefG 1995 betrifft die Benützung eines von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, GütbefG 1995 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträgers). Angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der in Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz GütbefG 1995 angeführten Verwaltungsübertretungen kann von einem gegen das Gleichheitsgebot verstossenden extremen Missverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion (Hinweis E VfGH vom
- 1991, VfSlg 12920) keine Rede sein (Hinweis E VwGH vom
- 1995, 94/03/0273, VwSlg 14375 A/1995, zu § 16 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl Nr 63/1952).Paragraph 16, Absatz 2, Güterbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 63 aus 1952,).