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{'item': '2000/03/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2002 Geschäftszahl2000/03/0085 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/04/0111 E

  1. Jänner 1995 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; hier: im Falle der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für eine Teiltätigkeit des Gewerbes ist in gleicher Weise von den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften auszugehen, wobei gemäß § 28 Abs. 3 GewO 1994 zu prüfen ist, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Nachweis in der betreffenden Befähigungsnachweisregelung vorgeschrieben ist, auch für die Ausübung der in Aussicht genommenen Teiltätigkeit erforderlich sind (Hinweis E VfGH
  2. März 1995, VfSlg 14038/1995).(hier ohne den letzten Satz; hier: im Falle der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für eine Teiltätigkeit des Gewerbes ist in gleicher Weise von den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften auszugehen, wobei gemäß Paragraph 28, Absatz 3, GewO 1994 zu prüfen ist, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, deren Nachweis in der betreffenden Befähigungsnachweisregelung vorgeschrieben ist, auch für die Ausübung der in Aussicht genommenen Teiltätigkeit erforderlich sind (Hinweis E VfGH
  3. März 1995, VfSlg 14038 aus 1995,). StammrechtssatzVoraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vorliegt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0235). Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt dabei nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten (Hinweis E 11.12.1991, 90/03/0279), vor, wovon nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers auszugehen ist (hier war Maßstab der vollen Befähigung § 2 BefähigungsnachweisV 1974/387 idF 1980/333 für das Gastgewerbe).Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist das Vorliegen der vollen Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten Nachweis dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vorliegt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0235). Die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung liegt dabei nur im Falle der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in der betreffenden Befähigungsnachweisverordnung angeführten Sachgebieten (Hinweis E 11.12.1991, 90/03/0279), vor, wovon nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers auszugehen ist (hier war Maßstab der vollen Befähigung Paragraph 2, BefähigungsnachweisV 1974/387 in der Fassung 1980/333 für das Gastgewerbe).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.