RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl2000/03/0099 Rechtssatz§ 29 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, knüpft die darin statuierte Verpflichtung des Schiffsführers und des Verfügungsberechtigten seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Verursachung einer dort genannten Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung (u.a.) seitens eines in einem Gewässer festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, nicht aber daran an, ob den Schiffsführer bzw. den Verfügungsberechtigten an einer solchen Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung ein Verschulden trifft. Für die Auffassung, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 1 leg. cit. nur so verstanden werden könne, dass der Verfügungsberechtigte oder Schiffsführer nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn ihn am Sinken des Fahrzeuges ein Verschulden treffe, geben weder der Wortlaut des § 29 Abs. 3 leg. cit. noch die Gesetzesmaterialien (RV 564 BlgNR XX. GP, 70) einen Anhaltspunkt. In der genannten Regierungsvorlage wird (
- ua)vielmehr ausgeführt, dass durch die Neufassung des Abs. 3 den Anforderungen an die tatsächlichen Abläufe in zeitgemäßer Weise und auch in systematischer Hinsicht besser Rechnung getragen werde; "Abs. 3 regelt das abgekürzte Verfahren für jene Havariefälle, bei denen das havarierte Fahrzeug ein Hindernis darstellt oder ein solches zu werden droht, dh. bei Gefahr im Verzug. So ist nunmehr die amtswegige Beseitigung bei Gefahr im Verzug durch den Verfügungsberechtigten ebenso eindeutig festgeschrieben wie dessen Kostentragung, die in der Folge auch die Kosten einer allfälligen Entsorgung umfasst."Paragraph 29, Absatz eins, Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, knüpft die darin statuierte Verpflichtung des Schiffsführers und des Verfügungsberechtigten seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die Verursachung einer dort genannten Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung (u.a.) seitens eines in einem Gewässer festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges, nicht aber daran an, ob den Schiffsführer bzw. den Verfügungsberechtigten an einer solchen Beeinträchtigung, Verunreinigung oder Veränderung ein Verschulden trifft. Für die Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. nur so verstanden werden könne, dass der Verfügungsberechtigte oder Schiffsführer nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn ihn am Sinken des Fahrzeuges ein Verschulden treffe, geben weder der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. noch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 564 BlgNR römisch zwanzig. GP, 70) einen Anhaltspunkt. In der genannten Regierungsvorlage wird (
- ua)vielmehr ausgeführt, dass durch die Neufassung des Absatz 3, den Anforderungen an die tatsächlichen Abläufe in zeitgemäßer Weise und auch in systematischer Hinsicht besser Rechnung getragen werde; "Abs. 3 regelt das abgekürzte Verfahren für jene Havariefälle, bei denen das havarierte Fahrzeug ein Hindernis darstellt oder ein solches zu werden droht, dh. bei Gefahr im Verzug. So ist nunmehr die amtswegige Beseitigung bei Gefahr im Verzug durch den Verfügungsberechtigten ebenso eindeutig festgeschrieben wie dessen Kostentragung, die in der Folge auch die Kosten einer allfälligen Entsorgung umfasst."