RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2000 Geschäftszahl2000/03/0108 RechtssatzFür das Verständnis des § 87 Abs 2 GewO 1994 ist maßgebend, dass die Gewerbeausübung VORWIEGEND IM INTERESSE DER GLÄUBIGER GELEGEN ist und daher von der Entziehung nur abgesehen werden kann, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muss nämlich sicher gestellt sein, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E vom
- März 1997, Zl 97/03/0312). Die Gewerbeausübung muss im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und nicht einzelner Gläubiger liegen (Hinweis E vom
- September 1994, Zlen 94/03/0156, 0157).Für das Verständnis des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 ist maßgebend, dass die Gewerbeausübung VORWIEGEND IM INTERESSE DER GLÄUBIGER GELEGEN ist und daher von der Entziehung nur abgesehen werden kann, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden können. Ferner muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muss nämlich sicher gestellt sein, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (Hinweis E vom
- März 1997, Zl 97/03/0312). Die Gewerbeausübung muss im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und nicht einzelner Gläubiger liegen (Hinweis E vom
- September 1994, Zlen 94/03/0156, 0157).