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{'item': '2000/03/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl2000/03/0136 RechtssatzArt. 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom

  1. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG (UVP-Richtlinie), räumt den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Anhang II angeführten Projekte ein bestimmtes Ermessen ein (Hinweis Urteil EuGH 24.10.1996 in der Rechtssache C-72/95). Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum wird nach Auffassung des EuGH jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Hier: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt der Koralmbahn Graz - Klagenfurt bezieht sich u.a. auf die Errichtung einer 12,9 km langen zweigleisigen Hochleistungsstrecke für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 200 km/h. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, ob es sich bei dem Eisenbahnvorhaben um den "Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke" im Sinne des Anhanges I Z. 7 UVP-Richtlinie (Hinweis E 6.9.2001, 99/03/0424) handelt, nicht auseinander gesetzt. Der Umstand, dass eine bestehende Eisenbahnstrecke ausgebaut wird, schlösse den Tatbestand des Anhanges I Z. 7 UVP-Richtlinie im Hinblick auf den in Anhang II Z. 12 UVP-Richtlinie genannten Änderungstatbestand aber nur dann aus, wenn diese Strecke bereits eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke war. Auch dazu wurden keine Feststellungen getroffen.Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie des Rates vom
  2. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG (UVP-Richtlinie), räumt den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Anhang römisch zwei angeführten Projekte ein bestimmtes Ermessen ein (Hinweis Urteil EuGH 24.10.1996 in der Rechtssache C-72/95). Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum wird nach Auffassung des EuGH jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Hier: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Abschnitt Althofen/Drau - Klagenfurt der Koralmbahn Graz - Klagenfurt bezieht sich u.a. auf die Errichtung einer 12,9 km langen zweigleisigen Hochleistungsstrecke für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 200 km/h. Die belangte Behörde hat sich mit der Frage, ob es sich bei dem Eisenbahnvorhaben um den "Bau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke" im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7, UVP-Richtlinie (Hinweis E 6.9.2001, 99/03/0424) handelt, nicht auseinander gesetzt. Der Umstand, dass eine bestehende Eisenbahnstrecke ausgebaut wird, schlösse den Tatbestand des Anhanges römisch eins Ziffer 7, UVP-Richtlinie im Hinblick auf den in Anhang römisch zwei Ziffer 12, UVP-Richtlinie genannten Änderungstatbestand aber nur dann aus, wenn diese Strecke bereits eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke war. Auch dazu wurden keine Feststellungen getroffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.