RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl2000/03/0143 Rechtssatz§ 7 Abs. 2 Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) bindet die Zulässigkeit einer Beförderung gefährlicher Güter an die Voraussetzung, dass die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist. Der Beförderer darf sich daher zur Beförderung gefährlicher Güter nur solcher Fahrzeuge bedienen, die den Vorschriften gemäß § 6 GGBG entsprechen. Demgegenüber normiert § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG als besondere Pflicht des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Aufgabe des Zulassungsbesitzers ist es daher, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, das den Vorschriften des § 6 leg. cit. nicht entspricht, bei der Beförderung gefährlicher Güter keine Verwendung findet. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Unwert des einen Deliktes sei von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen einerseits an den Beförderer und andererseits an den Zulassungsbesitzer zum Inhalt haben. Auch besteht - anders als in den Fällen des § 27 Abs. 3 GGBG, wonach, wenn der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8) ist, eine Übertretung nach § 27 Abs. 2 Z 10 i.V.m. § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach § 27 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 7 Abs. 5, nach § 27 Abs. 2 Z 2 i.V.m. § 7 Abs. 6 oder nach § 27 Abs. 2 Z 4 i. V.m. § 7 Abs. 8 ausschließt - keine gesetzliche Anordnung des Inhalts, ein Verstoß des Zulassungsbesitzers gegen § 13 Abs. 5 Z 1 GGBG sei diesem dann nicht als Verwaltungsübertretung anzulasten, wenn er auch Beförderer ist und ihm ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Z 5 leg. cit. zur Last liegt. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschuldigte habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gemäß § 22 VStG zu kumulieren seien.Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, (GGBG) bindet die Zulässigkeit einer Beförderung gefährlicher Güter an die Voraussetzung, dass die Verwendung der Fahrzeuge gemäß Paragraph 6, zulässig ist. Der Beförderer darf sich daher zur Beförderung gefährlicher Güter nur solcher Fahrzeuge bedienen, die den Vorschriften gemäß Paragraph 6, GGBG entsprechen. Demgegenüber normiert Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG als besondere Pflicht des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt sind. Aufgabe des Zulassungsbesitzers ist es daher, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, das den Vorschriften des Paragraph 6, leg. cit. nicht entspricht, bei der Beförderung gefährlicher Güter keine Verwendung findet. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Unwert des einen Deliktes sei von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen einerseits an den Beförderer und andererseits an den Zulassungsbesitzer zum Inhalt haben. Auch besteht - anders als in den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, GGBG, wonach, wenn der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8) ist, eine Übertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz 8, ausschließt - keine gesetzliche Anordnung des Inhalts, ein Verstoß des Zulassungsbesitzers gegen Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG sei diesem dann nicht als Verwaltungsübertretung anzulasten, wenn er auch Beförderer ist und ihm ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. zur Last liegt. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, der Beschuldigte habe jeweils mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, sodass die dafür vorgesehenen Strafen gemäß Paragraph 22, VStG zu kumulieren seien.
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