RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2003 Geschäftszahl2000/03/0173 RechtssatzDie Bestimmung des § 70 Abs. 3 LuftfahrtG ist - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien - in einer Zusammenschau mit § 68 Abs. 1 LuftfahrtG dahin zu interpretieren, dass nicht nur die Errichtung des Flugfeldes allein der dort genannten Grundlagen bedarf, sondern auch jede Änderung des festgelegten Betriebsumfanges. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass vor einer Änderung wie mit dem Bescheid vom
- Dezember 1998 ausgesprochen (Änderung nunmehr dahingehend, dass die Zivilflugplatz-Bewilligung auf Nacht-Sichtflugbetrieb mit einer Betriebszeit bis spätestens 21 Uhr UTC, höchstens jedoch bis 22 Uhr Ortszeit, erweitert wird), mit dem Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen herzustellen ist. Die in der von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Anmerkung 11 zu § 70 LuftfahrtG in Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht,
- Band (S.108) vertretene Meinung, wonach der Begriff der Errichtung hier in der engsten Bedeutung des Wortes aufzufassen und insbesondere nicht auch die Erweiterung als Errichtung in diesem Sinne anzusehen sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien verfehlt, "zwingende Interessen der Landesverteidigung" seien nur bei der "erstmaligen" Errichtung eines Flugfeldes zu berücksichtigen, weil es gerade die militärische Landesverteidigung erfordert, auch bei einer Erweiterung im hier in Rede stehenden Sinn gegebenenfalls zur Wahrung des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen.Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, LuftfahrtG ist - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien - in einer Zusammenschau mit Paragraph 68, Absatz eins, LuftfahrtG dahin zu interpretieren, dass nicht nur die Errichtung des Flugfeldes allein der dort genannten Grundlagen bedarf, sondern auch jede Änderung des festgelegten Betriebsumfanges. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass vor einer Änderung wie mit dem Bescheid vom
- Dezember 1998 ausgesprochen (Änderung nunmehr dahingehend, dass die Zivilflugplatz-Bewilligung auf Nacht-Sichtflugbetrieb mit einer Betriebszeit bis spätestens 21 Uhr UTC, höchstens jedoch bis 22 Uhr Ortszeit, erweitert wird), mit dem Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen herzustellen ist. Die in der von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Anmerkung 11 zu Paragraph 70, LuftfahrtG in Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht,
- Band (S.108) vertretene Meinung, wonach der Begriff der Errichtung hier in der engsten Bedeutung des Wortes aufzufassen und insbesondere nicht auch die Erweiterung als Errichtung in diesem Sinne anzusehen sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. In diesem Zusammenhang ist auch die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien verfehlt, "zwingende Interessen der Landesverteidigung" seien nur bei der "erstmaligen" Errichtung eines Flugfeldes zu berücksichtigen, weil es gerade die militärische Landesverteidigung erfordert, auch bei einer Erweiterung im hier in Rede stehenden Sinn gegebenenfalls zur Wahrung des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen.