RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2001 Geschäftszahl2000/03/0189 RechtssatzDas zur Sicherung der Unfallstelle aufgestellte und vom Beschuldigten überfahrene Pannendreieck kann nicht als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 eingestuft werden. Ein Pannendreieck ist vielmehr eine - von einer solchen Einrichtung zu unterscheidende - Warneinrichtung im Sinn des § 89 Abs. 2 StVO
- Diese Einstufung ergibt sich zum einen aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften: § 2a KDV 1967 ordnet zu § 5 Abs. 1 KFG 1967 - der sich mit seinem vorletzten Satz auf Warneinrichtungen gemäß § 89 Abs. 2 StVO 1960 bezieht - an, dass solche Warneinrichtungen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen müssen, die letztgenannte Regelung aber bezieht sich auf "Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen", nicht aber auf Einrichtungen der in Rede stehenden Art. Zum anderen lässt sich auch aus den Regelungen betreffend die Anbringungspflicht und die Kostentragung für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in § 32 StVO 1960 ableiten, dass ein Pannendreieck nicht als eine solche Einrichtung anzusehen ist, ist doch letzteres nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges mitzuführen, während die besagten Einrichtungen nach § 32 StVO 1960 von anderen Personen (nach Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vom Straßenerhalter) anzubringen und zu erhalten sind.Das zur Sicherung der Unfallstelle aufgestellte und vom Beschuldigten überfahrene Pannendreieck kann nicht als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 eingestuft werden. Ein Pannendreieck ist vielmehr eine - von einer solchen Einrichtung zu unterscheidende - Warneinrichtung im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2, StVO
- Diese Einstufung ergibt sich zum einen aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften: Paragraph 2 a, KDV 1967 ordnet zu Paragraph 5, Absatz eins, KFG 1967 - der sich mit seinem vorletzten Satz auf Warneinrichtungen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, StVO 1960 bezieht - an, dass solche Warneinrichtungen der Regelung Nr. 27, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1978,, entsprechen müssen, die letztgenannte Regelung aber bezieht sich auf "Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen", nicht aber auf Einrichtungen der in Rede stehenden "Art". Zum anderen lässt sich auch aus den Regelungen betreffend die Anbringungspflicht und die Kostentragung für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in Paragraph 32, StVO 1960 ableiten, dass ein Pannendreieck nicht als eine solche Einrichtung anzusehen ist, ist doch letzteres nach Paragraph 102, Absatz 10, KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges mitzuführen, während die besagten Einrichtungen nach Paragraph 32, StVO 1960 von anderen Personen (nach Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich vom Straßenerhalter) anzubringen und zu erhalten sind.