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{'item': '2000/03/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl2000/03/0190 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom

  1. September 2001, Zl. 2000/03/0195, ausgesprochen, dass es im Hinblick auf § 41 Abs. 3 letzter Satz TKG 1997 und §§ 8 und 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, zulässig ist, die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen. Auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom
  2. Jänner 1998 (98/195/EG) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert und zwar - wie sich dies aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt - derart, dass DIE BEI EINEMDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom
  3. September 2001, Zl. 2000/03/0195, ausgesprochen, dass es im Hinblick auf Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz TKG 1997 und Paragraphen 8 und 9 Absatz 3, Zusammenschaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998,, zulässig ist, die Berechnung des der Beschwerdeführerin im Rahmen der angeordneten Zusammenschaltung zustehenden Zusammenschaltungsentgeltes auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) vorzunehmen. Auf der Grundlage des Artikel 7, Absatz 2, (erster Satz) der Richtlinie 97/33/EG und der dazu von der Europäischen Kommission ergangenen Empfehlung vom
  4. Jänner 1998 (98/195/EG) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in Paragraph 9, Absatz 3, Zusammenschaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998,, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert und zwar - wie sich dies aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Passagen der genannten Empfehlung weiters ergibt - derart, dass DIE BEI EINEM EFFIZIENTEN BETREIBER ANFALLENDEN KOSTEN AUF DER BASIS DER WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN HERANZUZIEHEN SIND. Dass die "tatsächlichen" Kosten in Art. 7 Abs. 2 der angeführten Richtlinie 97/33/EG in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom
  5. März 1998, S 3-11, insb. Pkt. 3.
  6. zweiter und dritter Absatz) (weitere Begründung im Erkenntnis).WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN HERANZUZIEHEN SIND. Dass die "tatsächlichen" Kosten in Artikel 7, Absatz 2, der angeführten Richtlinie 97/33/EG in diesem Sinne zu verstehen sind, ergibt sich auch aus der Mitteilung der Kommission über Zusammenschaltungsentgelte in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (98/C 84/03; kundgemacht im Amtsblatt Nr. C 084 vom
  7. März 1998, S 3-11, insb. Pkt. 3.
  8. zweiter und dritter Absatz) (weitere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.