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{'item': '2000/03/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl2000/03/0190 RechtssatzFür eine Kostenrechnung, die von den zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten und damit von den Kosten eines effizienten Netzbetreibers ausgeht (vgl. dazu das Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom

  1. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff), sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten von Investitionen zur Erbringung von Leistungen maßgeblich, sondern die zukünftigen Erträge, die mit dieser Investition erzielt werden können. Im Wettbewerb kann nämlich der Anbieter den Preis für jedes Produkt oft nicht so festlegen, dass die gesamten Anschaffungskosten gedeckt werden, da sich der Anbieter an den Marktpreisen orientieren muss, die oft weit unter den Anschaffungskosten liegen können. In die Marktpreise werden die Anbieter die Kosten einkalkulieren, die für eine zukünftige Substanzerhaltung des Unternehmens notwendig sind. Für die Berechnung der Kosten sind danach die Kosten relevant, die durch die Erhaltung der Produktionskapazität entstehen. Um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde der Anbieter in Zukunft die ökonomisch effizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztopologie einsetzen. Die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung sind die Basis für die Berechnung der zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (vgl. in diesem Sinne auch die Mitteilung der Kommission 98/C 84/03, Pkt. 3.3.). Allein diese Kosten wären aber auch von der Beschwerdeführerin für das von ihr genutzte eigene Netz in Rechnung zu stellen.Für eine Kostenrechnung, die von den zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten und damit von den Kosten eines effizienten Netzbetreibers ausgeht vergleiche dazu das Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom
  2. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff), sind nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten von Investitionen zur Erbringung von Leistungen maßgeblich, sondern die zukünftigen Erträge, die mit dieser Investition erzielt werden können. Im Wettbewerb kann nämlich der Anbieter den Preis für jedes Produkt oft nicht so festlegen, dass die gesamten Anschaffungskosten gedeckt werden, da sich der Anbieter an den Marktpreisen orientieren muss, die oft weit unter den Anschaffungskosten liegen können. In die Marktpreise werden die Anbieter die Kosten einkalkulieren, die für eine zukünftige Substanzerhaltung des Unternehmens notwendig sind. Für die Berechnung der Kosten sind danach die Kosten relevant, die durch die Erhaltung der Produktionskapazität entstehen. Um eine möglichst starke Position im Wettbewerb zu haben, würde der Anbieter in Zukunft die ökonomisch effizienteste Technologie bzw. die effizienteste Netztopologie einsetzen. Die Wiederbeschaffungswerte dieser zur Leistungserbringung notwendigen Ausstattung sind die Basis für die Berechnung der zukünftigen langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten vergleiche in diesem Sinne auch die Mitteilung der Kommission 98/C 84/03, Pkt. 3.3.). Allein diese Kosten wären aber auch von der Beschwerdeführerin für das von ihr genutzte eigene Netz in Rechnung zu stellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.