← Österreich

{'item': '2000/03/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2000/03/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/03/0124 E

  1. Oktober 2004 RS 2 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Telekom-Control-Kommission gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 (ZVO) iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu der Teilnehmeranschlussleitung (TASL) des Endkunden des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den im Spruchpunkt A. näher festgelegten Bedingungen an. Die vorliegende Entbündelungsanordnung findet ihre Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG in Verbindung mit der ZVO (Hinweis E
  2. September 2004, 2003/03/0112). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechte den im innerstaatlichen Recht basierenden Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Entbündelung beschränken. Die Bf macht zwar aus dem Gemeinschaftsrecht eingeräumte materielle Rechte nicht ausdrücklich geltend. Die von ihr ins Treffen geführte Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach ein Betreiber Tatsachen nachweisen kann, "auf Grund derer diese Verpflichtung (zur Entbündelung) im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist", muss aber im Lichte des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
  3. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) gesehen werden, findet hier also ihr gemeinschaftsrechtliches Pendant.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Telekom-Control-Kommission gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Zusammenschaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 1998, (ZVO) in Verbindung mit Paragraphen 37, 40 und 41 Absatz 3, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu der Teilnehmeranschlussleitung (TASL) des Endkunden des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den im Spruchpunkt A. näher festgelegten Bedingungen an. Die vorliegende Entbündelungsanordnung findet ihre Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG in Verbindung mit der ZVO (Hinweis E
  4. September 2004, 2003/03/0112). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechte den im innerstaatlichen Recht basierenden Anspruch der mitbeteiligten Partei auf Entbündelung beschränken. Die Bf macht zwar aus dem Gemeinschaftsrecht eingeräumte materielle Rechte nicht ausdrücklich geltend. Die von ihr ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Satz 2 TKG, wonach ein Betreiber Tatsachen nachweisen kann, "auf Grund derer diese Verpflichtung (zur Entbündelung) im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist", muss aber im Lichte des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
  5. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) gesehen werden, findet hier also ihr gemeinschaftsrechtliches Pendant.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.