RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2000/03/0201 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/03/0164 E 18. März 2004 RS 3 (Hier nur letzter Satz; zur Festlegung der Entbündelung, wobei die belBeh (Regulierungsbehörde) im angefochtenen Bescheid mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG 1997 zu Recht darauf achtete, dass Umgehungsmöglichkeiten betreffend die die Antragsgegnerin gemäß §5 ZVO treffenden Verpflichtungen möglichst ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur physischen Kollokation kann auch dann, wenn sich die in Frage kommenden Räume im Eigentum der Mutter-, Tochter oder auch einer Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin befinden, nicht als rechtswidrig angesehen werden.)(Hier nur letzter Satz; zur Festlegung der Entbündelung, wobei die belBeh (Regulierungsbehörde) im angefochtenen Bescheid mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG 1997 zu Recht darauf achtete, dass Umgehungsmöglichkeiten betreffend die die Antragsgegnerin gemäß §5 ZVO treffenden Verpflichtungen möglichst ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur physischen Kollokation kann auch dann, wenn sich die in Frage kommenden Räume im Eigentum der Mutter-, Tochter oder auch einer Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin befinden, nicht als rechtswidrig angesehen werden.) StammrechtssatzAusführungen dazu, dass auch im Falle einer Streitigkeit zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen die von der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 3 TKG zu treffende Anordnung eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu enthalten hat. Die für die vertragstypischen Leistungen zu entrichtenden Entgelte sind Essentialia jedes Vertrages und müssen daher, wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien besteht, auch in einer behördlichen Anordnung, die nach dem Gesetz an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung treten soll, geregelt werden. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs. 3 TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind.Ausführungen dazu, dass auch im Falle einer Streitigkeit zwischen nicht marktbeherrschenden Unternehmen die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG zu treffende Anordnung eine Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte zu enthalten hat. Die für die vertragstypischen Leistungen zu entrichtenden Entgelte sind Essentialia jedes Vertrages und müssen daher, wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Parteien besteht, auch in einer behördlichen Anordnung, die nach dem Gesetz an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung treten soll, geregelt werden. Die Regulierungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der Paragraphen eins und 32 Absatz eins, TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Artikel 9, Absatz 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind.
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