RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl2000/03/0211 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur) umfasst die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben. Dies gilt auch für die Legalpartei (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1984, Zlen. 84/10/0052, 0053, und vom
- September 1995, Zl. 93/09/0254, VwSlg 14321 A/1995). § 19 Abs. 3 UVP-G 1993 räumt zwar im Genehmigungsverfahren den in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien zur Wahrnehmung subjektiver Rechte unter anderem auch das Recht ein, Rechtsmittel zu ergreifen, während § 3 Abs. 6 UVP-G 1993 Gleiches für das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Standortgemeinde nicht vorsieht. Aus § 19 Abs. 3 UVP-G 1993 den Umkehrschluss zu ziehen, den Parteien im Feststellungsverfahren stehe somit keine Berufungslegitimation zu, ist jedoch nicht zulässig, weil nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich - über die Einräumung einer bloßen Parteistellung hinaus - ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird, welches im Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Berufungsentscheidung vermittelt. Demgegenüber erfließt aus der bloßen Parteistellung im Feststellungsverfahren lediglich das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Juli 1969, Zl. 192/66, VwSlg 7618 A/1969).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl., in E 65 und 67 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur) umfasst die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben. Dies gilt auch für die Legalpartei vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1984, Zlen. 84/10/0052, 0053, und vom
- September 1995, Zl. 93/09/0254, VwSlg 14321 A/1995). Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 1993 räumt zwar im Genehmigungsverfahren den in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien zur Wahrnehmung subjektiver Rechte unter anderem auch das Recht ein, Rechtsmittel zu ergreifen, während Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 1993 Gleiches für das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Standortgemeinde nicht vorsieht. Aus Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 1993 den Umkehrschluss zu ziehen, den Parteien im Feststellungsverfahren stehe somit keine Berufungslegitimation zu, ist jedoch nicht zulässig, weil nach dieser Gesetzesstelle ausdrücklich - über die Einräumung einer bloßen Parteistellung hinaus - ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird, welches im Genehmigungsverfahren einen Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Berufungsentscheidung vermittelt. Demgegenüber erfließt aus der bloßen Parteistellung im Feststellungsverfahren lediglich das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde, ohne dass sich die Formalpartei auf ein darüber hinausgehendes subjektives Recht berufen könnte vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom
- Juli 1969, Zl. 192/66, VwSlg 7618 A/1969).