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{'item': '2000/03/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2002 Geschäftszahl2000/03/0217 RechtssatzAls von einer Sicherheitszone in Anspruch genommenes Grundstück (im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis dargelegten hg. Judikatur) bzw. als im Bereich der Sicherheitszone gelegenes Grundstück (im Sinne des § 70 Abs. 4 LuftfahrtG) muss auch ein solches angesehen werden, über dem im Luftraum eine Sicherheitszone vorgesehen ist. Der über einem Grundstück befindliche Luftraum ist ein Zugehör der Liegenschaft (siehe § 297 ABGB und Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 329, Rz. 1 zu § 297 ABGB). Das Grundeigentum erstreckt sich u.a. auf den Raum über der Grundfläche bis zur Grenze der (objektiven) Möglichkeit der Einwirkung (vgl. auch Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 382, Rz. 4 zu § 354 ABGB). Eine Inanspruchnahme eines Grundstückes liegt daher auch dann vor, wenn in dem Luftraum über einem Grundstück eine Sicherheitszone vorgesehen ist, soweit sich diese im Bereich der objektiven Einwirkungsmöglichkeit des Grundeigentümers befindet. Aus § 2 LuftfahrtG ergibt sich für jeden Grundeigentümer eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überfliegens der Grundstücke, jedoch keine weitere - die Parteistellung im Sinne der angeführten Judikatur verwirkende - Einschränkung. Die Parteistellung des Eigentümers eines Grundstückes, über dem in 60 m Höhe im Luftraum die untere Begrenzungsfläche der Sicherheitszone gelegen war, hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom

  1. April 1974, Zl. 135/74, VwSlg 8608 A/1974) als auch der Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom
  2. Dezember 1973, VfSlg 7226/1973) bereits bejaht (vgl. dazu auch Wiesenwasser - Halbmayr, Das österreichische Luftfahrtrecht, Teil II, S. 138, Anm. 2 zu § 86 LuftfahrtG, die feststellen, dass Luftfahrthindernis nur jener Teil ist, der über die jeweils in den §§ 3 der bisher erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen hinaus ragt, was auch die Auffassung impliziert, dass ein Grundstück, über dem sich im Luftraum eine Begrenzungsfläche der Sicherheitszone befindet, innerhalb der Sicherheitszone gemäß § 85 Abs. 1 LuftfahrtG gelegen ist).Als von einer Sicherheitszone in Anspruch genommenes Grundstück (im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis dargelegten hg. Judikatur) bzw. als im Bereich der Sicherheitszone gelegenes Grundstück (im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, LuftfahrtG) muss auch ein solches angesehen werden, über dem im Luftraum eine Sicherheitszone vorgesehen ist. Der über einem Grundstück befindliche Luftraum ist ein Zugehör der Liegenschaft (siehe Paragraph 297, ABGB und Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 329, Rz. 1 zu Paragraph 297, ABGB). Das Grundeigentum erstreckt sich u.a. auf den Raum über der Grundfläche bis zur Grenze der (objektiven) Möglichkeit der Einwirkung vergleiche auch Spielbüchler, in Rummel, ABGB Kommentar, 12, S. 382, Rz. 4 zu Paragraph 354, ABGB). Eine Inanspruchnahme eines Grundstückes liegt daher auch dann vor, wenn in dem Luftraum über einem Grundstück eine Sicherheitszone vorgesehen ist, soweit sich diese im Bereich der objektiven Einwirkungsmöglichkeit des Grundeigentümers befindet. Aus Paragraph 2, LuftfahrtG ergibt sich für jeden Grundeigentümer eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überfliegens der Grundstücke, jedoch keine weitere - die Parteistellung im Sinne der angeführten Judikatur verwirkende - Einschränkung. Die Parteistellung des Eigentümers eines Grundstückes, über dem in 60 m Höhe im Luftraum die untere Begrenzungsfläche der Sicherheitszone gelegen war, hat sowohl der Verwaltungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom
  3. April 1974, Zl. 135/74, VwSlg 8608 A/1974) als auch der Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom
  4. Dezember 1973, VfSlg 7226 aus 1973,) bereits bejaht vergleiche dazu auch Wiesenwasser - Halbmayr, Das österreichische Luftfahrtrecht, Teil römisch zwei, S. 138, Anmerkung 2 zu Paragraph 86, LuftfahrtG, die feststellen, dass Luftfahrthindernis nur jener Teil ist, der über die jeweils in den Paragraphen 3, der bisher erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung bezeichneten Flächen hinaus ragt, was auch die Auffassung impliziert, dass ein Grundstück, über dem sich im Luftraum eine Begrenzungsfläche der Sicherheitszone befindet, innerhalb der Sicherheitszone gemäß Paragraph 85, Absatz eins, LuftfahrtG gelegen ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.