RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2000/03/0253 RechtssatzIm Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis zitierten Begründungserwägungen des Rates können die Art. 2 lit. e und g, 6, 7 und 14 der Richtlinie 96/67/EG und Punkt 6 des Anhanges dieser Richtlinie nicht dahin interpretiert werden, dass durch sie eine bedingungslose und unmittelbare Marktöffnung normiert wird. Vielmehr hat die Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste unter Beachtung der Besonderheiten der Branche behutsam, in zeitlichen Stufen, differenzierend nach der Größe der Flughäfen und orientiert an den Auswirkungen zu erfolgen. Im Anhang der Richtlinie werden die Bodenabfertigungsdienste in elf Bereiche, darunter teilweise in mehrere Gruppen von Diensten - so auch der hier zu beurteilende Punkt 6 - untergliedert. Auf Grund des Kapazitäts- und Platzangebotes sowie insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit muss der Zugang von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass die Funktionsfähigkeit von Flughafeneinrichtungen erhalten wird. Es ist daher, auch wenn die Liberalisierungsmaßnahmen den Marktzugang gewährleisten sollen, ein differenziertes Vorgehen, bei dem die Art der verschiedenen Dienste und die spezifischen Probleme des Flughafens berücksichtigt werden, geboten. Bei der Umsetzung der Richtlinie stimmte der österreichische Gesetzgeber die Liberalisierung auf die Erfordernisse des österreichischen Sektors ab und sah in § 3 Abs. 3 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 auf Grund des inneren Zusammenhanges und zur klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeit (vgl. BlgNR 1079, XX. GP, 2) die Bewilligung bloß von gesamten Bereichen der Bodenabfertigungsdienste vor, während eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes nicht zulässig sein soll.Im Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis zitierten Begründungserwägungen des Rates können die Artikel 2, Litera e und g, 6, 7 und 14 der Richtlinie 96/67/EG und Punkt 6 des Anhanges dieser Richtlinie nicht dahin interpretiert werden, dass durch sie eine bedingungslose und unmittelbare Marktöffnung normiert wird. Vielmehr hat die Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste unter Beachtung der Besonderheiten der Branche behutsam, in zeitlichen Stufen, differenzierend nach der Größe der Flughäfen und orientiert an den Auswirkungen zu erfolgen. Im Anhang der Richtlinie werden die Bodenabfertigungsdienste in elf Bereiche, darunter teilweise in mehrere Gruppen von Diensten - so auch der hier zu beurteilende Punkt 6 - untergliedert. Auf Grund des Kapazitäts- und Platzangebotes sowie insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit muss der Zugang von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass die Funktionsfähigkeit von Flughafeneinrichtungen erhalten wird. Es ist daher, auch wenn die Liberalisierungsmaßnahmen den Marktzugang gewährleisten sollen, ein differenziertes Vorgehen, bei dem die Art der verschiedenen Dienste und die spezifischen Probleme des Flughafens berücksichtigt werden, geboten. Bei der Umsetzung der Richtlinie stimmte der österreichische Gesetzgeber die Liberalisierung auf die Erfordernisse des österreichischen Sektors ab und sah in Paragraph 3, Absatz 3, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 auf Grund des inneren Zusammenhanges und zur klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeit vergleiche BlgNR 1079, römisch zwanzig. GP, 2) die Bewilligung bloß von gesamten Bereichen der Bodenabfertigungsdienste vor, während eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes nicht zulässig sein soll. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0242 E 18. November 2003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.