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{'item': '2000/03/0253'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2000/03/0253 RechtssatzDie in den einzelnen Bereichen genannten Bodenabfertigungsdienste müssen, um ihre größtmögliche Effektivität zu gewährleisten, koordiniert erbracht werden, zu welchem Zweck es erforderlich ist, dass die Leistung der Dienste eines Bereiches in der Hand eines einzigen Dienstleisters liegt (Hinweis auf die Begründungserwägungen zur Richtlinie 96/67/EG). Bezogen auf den hier in Rede stehenden Punkt 6 des Anhanges zum FlughafenBodenabfertigungsG 1998 bedeutet dies, dass die Dienste, die in ihrer Gesamtheit der Bereitstellung des Flugzeuges dienen, wie eben die Reinigung des Flugzeuges innen und außen, die Säuberung von Eis und Schnee, die Enteisung, der Service zur Besorgung der Sanitäranlagen, die Kühlung und Beheizung der Kabine, und eben auch die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung, die ineinandergreifend, in einer koordinierten Zeitabfolge und oftmals unter Zeitdruck erbracht werden müssen, möglichst effektiv aufeinander abgestimmt von einer Hand erbracht werden. Eine ein derartiges koordiniertes Vorgehen gewährleistende Regelung ist im Interesse der Allgemeinheit sachlich geboten. Diese Regelung steht im Sinn des Art. 14 der Richtlinie 96/67/EG mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang und ist auch nicht diskriminierend. Sie steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a und lit. b der genannten Richtlinie, zumal auch Punkt 6 des Anhanges zum FlughafenBodenabfertigungsG 1998 inhaltlich dem Punkt 6 des Anhanges zur Richtlinie 96/67/EG gleicht. Auf Grund dieser Erwägungen steht auch Art. 49 EG der nationalen Regel des § 3 Abs. 3 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 nicht entgegen.Die in den einzelnen Bereichen genannten Bodenabfertigungsdienste müssen, um ihre größtmögliche Effektivität zu gewährleisten, koordiniert erbracht werden, zu welchem Zweck es erforderlich ist, dass die Leistung der Dienste eines Bereiches in der Hand eines einzigen Dienstleisters liegt (Hinweis auf die Begründungserwägungen zur Richtlinie 96/67/EG). Bezogen auf den hier in Rede stehenden Punkt 6 des Anhanges zum FlughafenBodenabfertigungsG 1998 bedeutet dies, dass die Dienste, die in ihrer Gesamtheit der Bereitstellung des Flugzeuges dienen, wie eben die Reinigung des Flugzeuges innen und außen, die Säuberung von Eis und Schnee, die Enteisung, der Service zur Besorgung der Sanitäranlagen, die Kühlung und Beheizung der Kabine, und eben auch die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung, die ineinandergreifend, in einer koordinierten Zeitabfolge und oftmals unter Zeitdruck erbracht werden müssen, möglichst effektiv aufeinander abgestimmt von einer Hand erbracht werden. Eine ein derartiges koordiniertes Vorgehen gewährleistende Regelung ist im Interesse der Allgemeinheit sachlich geboten. Diese Regelung steht im Sinn des Artikel 14, der Richtlinie 96/67/EG mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang und ist auch nicht diskriminierend. Sie steht im Einklang mit Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a und Litera b, der genannten Richtlinie, zumal auch Punkt 6 des Anhanges zum FlughafenBodenabfertigungsG 1998 inhaltlich dem Punkt 6 des Anhanges zur Richtlinie 96/67/EG gleicht. Auf Grund dieser Erwägungen steht auch Artikel 49, EG der nationalen Regel des Paragraph 3, Absatz 3, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 nicht entgegen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0242 E 18. November 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.