RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2002 Geschäftszahl2000/03/0275 RechtssatzIm Beschwerdefall - dem die Begehung von Verwaltungsübertretungen (bezüglich derer von der Erstbehörde das Verfahren nach § 34 VStG abgebrochen wurde) zugrundeliegt - wäre die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses nur dann gemäß § 29a VStG zuständig gewesen, wenn ihr die Zuständigkeit von der nach § 123 Abs. 4 KFG 1967 sachlich und nach § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen worden wäre, zumal einer Zuständigkeit der die Verfahrensanordnung nach § 29a VStG vornehmenden Bezirkshauptmannschaft Hallein - auch wenn die Anzeige zunächst bei ihr einlangte - entgegenstand, dass auf Grund der Angaben in der Anzeige die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (an die die Anzeige auch gerichtet war) betreffend den angezeigten Sachverhalt nicht in Zweifel stehen konnte (vgl. § 28 zweiter Halbsatz VStG). Nach § 123 Abs. 4 KFG 1967 war die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 und zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der zuletzt genannten Bestimmung zuständig. Nach § 29a VStG hätte daher die Übertragung der Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren als Erstbehörde tätig gewordene Bundespolizeidirektion Salzburg erfolgen müssen.Im Beschwerdefall - dem die Begehung von Verwaltungsübertretungen (bezüglich derer von der Erstbehörde das Verfahren nach Paragraph 34, VStG abgebrochen wurde) zugrundeliegt - wäre die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses nur dann gemäß Paragraph 29 a, VStG zuständig gewesen, wenn ihr die Zuständigkeit von der nach Paragraph 123, Absatz 4, KFG 1967 sachlich und nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen worden wäre, zumal einer Zuständigkeit der die Verfahrensanordnung nach Paragraph 29 a, VStG vornehmenden Bezirkshauptmannschaft Hallein - auch wenn die Anzeige zunächst bei ihr einlangte - entgegenstand, dass auf Grund der Angaben in der Anzeige die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (an die die Anzeige auch gerichtet war) betreffend den angezeigten Sachverhalt nicht in Zweifel stehen konnte vergleiche Paragraph 28, zweiter Halbsatz VStG). Nach Paragraph 123, Absatz 4, KFG 1967 war die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der zuletzt genannten Bestimmung zuständig. Nach Paragraph 29 a, VStG hätte daher die Übertragung der Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren als Erstbehörde tätig gewordene Bundespolizeidirektion Salzburg erfolgen müssen.
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