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{'item': '2000/03/0285'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2000/03/0285 RechtssatzDer VwGH stellt betreffend die Frage nach der Vereinbarkeit insb. des Art. 9 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 RL 97/33/EG mit einer Entgeltsfestsetzung für ein nicht marktbeherrschendes Unternehmen in gleicher Höhe wie für ein marktbeherrschendes Unternehmen keinen Antrag auf Vorabentscheidung. Nach Art. 7 RL 97/33/EG findet der Grundsatz der Kostenorientierung nur bei der Festlegung der Höhe des Entgelts von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung. Vor dem Hintergrund der Grundsätze für die Ermittlung des Zusammenschaltungsentgelts von nicht marktbeherrschenden Unternehmen (Hinweis E 18.3.2004, 2002/03/0164) erweist sich die Festsetzung von gleich hohen Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender und marktbeherrschender Unternehmen nicht als per se rechtswidrig. Doch sind die konkreten Kosten eines (auch nicht marktbeherrschenden) Unternehmens ein Parameter für die Ermittlung des "angemessenen" Entgelts, weshalb bei Festsetzung des Entgelts für die Zusammenschaltungsleistung auch auf diese Kosten einzugehen ist (Hinweis E 17.6.2004, 2000/03/0287). Die Kosten für Zusammenschaltungsleistungen eines Unternehmens werden regelmäßig auch vom Verkehrsvolumen, letztlich also auch von der Marktposition des jeweiligen Unternehmens beeinflusst. Ausgehend davon, dass die Marktposition eines Anbieters wesentlich auch durch den Zeitpunkt seines Markteintritts bestimmt wird, sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach für neu in den Markt eingetretene Mobilfunkanbieter eine "Schutzfrist" anzunehmen ist, nicht rechtswidrig. Die "relative Marktstellung" ist gemäß Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG eines von mehreren unterschiedlichen Kriterien zur Erreichung des durch Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG gesteckten Zieles, einen "fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien" zu erreichen. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG, der die (beispielsweise) Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien anordnet, kann deren Heranziehung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dazu führen, dass in einem konkreten Fall die Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden und nicht marktbeherrschenden Unternehmen in gleicher Höhe festzusetzen sind (so schon die E 28.4.2004, 2002/03/0084 und 2002/03/0125).Der VwGH stellt betreffend die Frage nach der Vereinbarkeit insb. des Artikel 9, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, RL 97/33/EG mit einer Entgeltsfestsetzung für ein nicht marktbeherrschendes Unternehmen in gleicher Höhe wie für ein marktbeherrschendes Unternehmen keinen Antrag auf Vorabentscheidung. Nach Artikel 7, RL 97/33/EG findet der Grundsatz der Kostenorientierung nur bei der Festlegung der Höhe des Entgelts von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung. Vor dem Hintergrund der Grundsätze für die Ermittlung des Zusammenschaltungsentgelts von nicht marktbeherrschenden Unternehmen (Hinweis E 18.3.2004, 2002/03/0164) erweist sich die Festsetzung von gleich hohen Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender und marktbeherrschender Unternehmen nicht als per se rechtswidrig. Doch sind die konkreten Kosten eines (auch nicht marktbeherrschenden) Unternehmens ein Parameter für die Ermittlung des "angemessenen" Entgelts, weshalb bei Festsetzung des Entgelts für die Zusammenschaltungsleistung auch auf diese Kosten einzugehen ist (Hinweis E 17.6.2004, 2000/03/0287). Die Kosten für Zusammenschaltungsleistungen eines Unternehmens werden regelmäßig auch vom Verkehrsvolumen, letztlich also auch von der Marktposition des jeweiligen Unternehmens beeinflusst. Ausgehend davon, dass die Marktposition eines Anbieters wesentlich auch durch den Zeitpunkt seines Markteintritts bestimmt wird, sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach für neu in den Markt eingetretene Mobilfunkanbieter eine "Schutzfrist" anzunehmen ist, nicht rechtswidrig. Die "relative Marktstellung" ist gemäß Artikel 9, Absatz 5, RL 97/33/EG eines von mehreren unterschiedlichen Kriterien zur Erreichung des durch Artikel 9, Absatz 5, RL 97/33/EG gesteckten Zieles, einen "fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien" zu erreichen. Im Hinblick auf Artikel 9, Absatz 5, RL 97/33/EG, der die (beispielsweise) Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien anordnet, kann deren Heranziehung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dazu führen, dass in einem konkreten Fall die Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden und nicht marktbeherrschenden Unternehmen in gleicher Höhe festzusetzen sind (so schon die E 28.4.2004, 2002/03/0084 und 2002/03/0125).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.