RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2000/03/0287 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 2002/03/0164, festgehalten hat, hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs. 3 TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen. Aus § 41 Abs. 3 TKG sowie aus Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG ergibt sich zwingend, dass der Grundsatz der Kostenorientierung - im Sinne einer Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung unter Zugrundelegung eines FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) - ausschließlich auf die Zusammenschaltungsentgelte jener Unternehmen anzuwenden ist, die im Sinne des § 33 TKG AUF DEM ZUSAMMENSCHALTUNGSMARKT marktbeherrschend sind. Generell ist nach Art. 6 lit. a der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Zusammenschaltung aller öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste, die von Organisationen bereitgestellt werden, die "beträchtliche Marktmacht" besitzen, sicherzustellen, dass die betreffenden Organisationen hinsichtlich der Zusammenschaltung, die sie anderen anbieten, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten. Während diese Richtlinienbestimmung auch jene Unternehmen erfasst, die nur auf dem Mobilfunkmarkt "beträchtliche Marktmacht" besitzen, ist hingegen nach Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie die kostenorientierte Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Hinblick auf Mobilfunkunternehmen nur vorgesehen, wenn diese "als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Zusammenschaltungsmarkt" eingestuft werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2004, Zl. 2002/03/0164, festgehalten hat, hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen. Aus Paragraph 41, Absatz 3, TKG sowie aus Artikel 7, der Richtlinie 97/33/EG ergibt sich zwingend, dass der Grundsatz der Kostenorientierung - im Sinne einer Orientierung an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung unter Zugrundelegung eines FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) - ausschließlich auf die Zusammenschaltungsentgelte jener Unternehmen anzuwenden ist, die im Sinne des Paragraph 33, TKG AUF DEM ZUSAMMENSCHALTUNGSMARKT marktbeherrschend sind. Generell ist nach Artikel 6, Litera a, der Richtlinie 97/33/EG hinsichtlich der Zusammenschaltung aller öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste, die von Organisationen bereitgestellt werden, die "beträchtliche Marktmacht" besitzen, sicherzustellen, dass die betreffenden Organisationen hinsichtlich der Zusammenschaltung, die sie anderen anbieten, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten. Während diese Richtlinienbestimmung auch jene Unternehmen erfasst, die nur auf dem Mobilfunkmarkt "beträchtliche Marktmacht" besitzen, ist hingegen nach Artikel 7, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins Abschnitt 3 der Richtlinie die kostenorientierte Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte im Hinblick auf Mobilfunkunternehmen nur vorgesehen, wenn diese "als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Zusammenschaltungsmarkt" eingestuft werden.
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