RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2004 Geschäftszahl2000/03/0287 RechtssatzIm Zuge ihrer Interessenabwägung hatte die Regulierungsbehörde als ein Kriterium unter mehreren grundsätzlich auch die konkreten Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen auf Seiten der Beschwerdeführerin (als auf dem Zusammenschaltungsmarkt nicht marktbeherrschendem Unternehmen) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 2004, Zlen. 2002/03/0164, 2002/03/0165 und 2002/03/0188). Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Regulierungsbehörde darauf hingewiesen, dass das unter Zugrundelegung des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) für die M AG ermittelte Zusammenschaltungsentgelt nicht auf die Beschwerdeführerin übertragbar sei, weil diese ausschließlich ein GSM-Netz betreibe, während bei der M AG ein sich aus der Nutzung des GSM- und des D-Netzes ergebender Mischsatz angewandt worden sei. Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, aus welchen Gründen der erwähnte Umstand - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass deren Kosten höher lägen als jene der M - nicht von Bedeutung wäre. Da die Regulierungsbehörde ersichtlich nicht auf die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin abgestellt und die Beschwerdeführerin auch einen Umstand aufgezeigt hat, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dessen Berücksichtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin andere Kosten ermittelt worden wären, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Im Zuge ihrer Interessenabwägung hatte die Regulierungsbehörde als ein Kriterium unter mehreren grundsätzlich auch die konkreten Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen auf Seiten der Beschwerdeführerin (als auf dem Zusammenschaltungsmarkt nicht marktbeherrschendem Unternehmen) zu berücksichtigen vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 2004, Zlen. 2002/03/0164, 2002/03/0165 und 2002/03/0188). Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Regulierungsbehörde darauf hingewiesen, dass das unter Zugrundelegung des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) für die M AG ermittelte Zusammenschaltungsentgelt nicht auf die Beschwerdeführerin übertragbar sei, weil diese ausschließlich ein GSM-Netz betreibe, während bei der M AG ein sich aus der Nutzung des GSM- und des D-Netzes ergebender Mischsatz angewandt worden sei. Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, aus welchen Gründen der erwähnte Umstand - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass deren Kosten höher lägen als jene der M - nicht von Bedeutung wäre. Da die Regulierungsbehörde ersichtlich nicht auf die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin abgestellt und die Beschwerdeführerin auch einen Umstand aufgezeigt hat, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dessen Berücksichtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin andere Kosten ermittelt worden wären, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.