← Österreich

{'item': '2000/03/0296'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2004 Geschäftszahl2000/03/0296 RechtssatzSoweit sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde (mehrfach) auf die Praxis "der deutschen Regulierungsbehörde" beruft, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Telekom-Control-Kommission im vorliegenden Verwaltungsverfahren allein auf Grund der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (insbesondere § 33 TKG) im Zusammenhalt mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu entscheiden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2001/03/0236). Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Telekom-Control-Kommission habe die Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG bezüglich einer "überragenden Marktstellung im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern" entgegen der gesetzlichen Regelung derart vorgenommen, dass sie das Wettbewerbsverhältnis zu den anderen Betreibern gerade nicht untersuche, sondern die Unternehmenscharakteristika der Beschwerdeführerin als solche beschreibe, ist entgegenzuhalten, dass die Telekom-Control-Kommission gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 TKG zu prüfen hatte, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund der dort genannten Umstände ("auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen ... sowie seine Erfahrungen mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt") über eine im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern überragende Marktstellung verfüge, und diese Prüfung im Fall der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise auf der Grundlage dieser Umstände und mit Blick auf die anderen einschlägigen "Betreiber" dem Gesetz entsprechend vorgenommen hat.Soweit sich die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde (mehrfach) auf die Praxis "der deutschen Regulierungsbehörde" beruft, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Telekom-Control-Kommission im vorliegenden Verwaltungsverfahren allein auf Grund der einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften (insbesondere Paragraph 33, TKG) im Zusammenhalt mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu entscheiden hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2001/03/0236). Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Telekom-Control-Kommission habe die Prüfung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, TKG bezüglich einer "überragenden Marktstellung im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern" entgegen der gesetzlichen Regelung derart vorgenommen, dass sie das Wettbewerbsverhältnis zu den anderen Betreibern gerade nicht untersuche, sondern die Unternehmenscharakteristika der Beschwerdeführerin als solche beschreibe, ist entgegenzuhalten, dass die Telekom-Control-Kommission gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, TKG zu prüfen hatte, ob die beschwerdeführende Partei auf Grund der dort genannten Umstände ("auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen ... sowie seine Erfahrungen mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt") über eine im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern überragende Marktstellung verfüge, und diese Prüfung im Fall der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise auf der Grundlage dieser Umstände und mit Blick auf die anderen einschlägigen "Betreiber" dem Gesetz entsprechend vorgenommen hat.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.