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{'item': '2000/03/0298'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.2004 Geschäftszahl2000/03/0298 RechtssatzDer VwGH hat bereits in seinen Erkenntnissen vom

  1. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom
  2. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten, dass von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen angemessene Bedingungen festzusetzen sind, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll. Klargestellt wurde auch, dass bei der konkreten Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG sowie die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1, 5 und 6 RL 97/33/EG zu berücksichtigen sind. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen in der selben Höhe wie die (kostenorientierten) Entgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden. Der Umstand, dass die für die Beschwerdeführerin als nicht marktbeherrschendes Unternehmen festgelegten Zusammenschaltungsentgelte (zeitversetzt) denen der mitbeteiligten Partei, bei der es sich um ein auf dem Zusammenschaltungsmarkt beherrschendes Unternehmen handelt, entsprechen, macht die Entgeltsfestsetzung also nicht per se rechtswidrig. Der VwGH hegt gegen die von der Regulierungsbehörde (auch hier) angeordnete stufenweise Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2004, Zl. 2000/03/0287).Der VwGH hat bereits in seinen Erkenntnissen vom
  4. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom
  5. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten, dass von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen angemessene Bedingungen festzusetzen sind, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll. Klargestellt wurde auch, dass bei der konkreten Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der Paragraphen eins und 32 Absatz eins, TKG sowie die Zielsetzungen des Artikel 9, Absatz eins, 5 und 6 RL 97/33/EG zu berücksichtigen sind. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen in der selben Höhe wie die (kostenorientierten) Entgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden. Der Umstand, dass die für die Beschwerdeführerin als nicht marktbeherrschendes Unternehmen festgelegten Zusammenschaltungsentgelte (zeitversetzt) denen der mitbeteiligten Partei, bei der es sich um ein auf dem Zusammenschaltungsmarkt beherrschendes Unternehmen handelt, entsprechen, macht die Entgeltsfestsetzung also nicht per se rechtswidrig. Der VwGH hegt gegen die von der Regulierungsbehörde (auch hier) angeordnete stufenweise Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte keine grundsätzlichen Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2004, Zl. 2000/03/0287).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.