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{'item': '2000/03/0302'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2000/03/0302 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/03/0004 E 20. März 2002 RS 4 (Hier nur erster Satz; Beim zweigleisigen Ausbau der Schoberachse handelt es sich um ein Projek, das schon seit Längerem in Angriff genommen und sukzessive nach Maßgabe der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten umgesetzt wurde. Bei der Abgrenzung des vorliegenden Abschnitts ist keine willkürliche Unterteilung zur Vermeidung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass die Anwendung der in § 24 Abs. 1 Z. 2 und Anhang 1 Z. 2 UVPG 1993 normierten Ausnahmebestimmungen dem Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie) zuwiderliefe. Die belBeh hat somit das vorliegende Vorhaben zu Recht dem Anhang 2 Z. 3 lit. a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterstellt ).(Hier nur erster Satz; Beim zweigleisigen Ausbau der Schoberachse handelt es sich um ein Projek, das schon seit Längerem in Angriff genommen und sukzessive nach Maßgabe der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten umgesetzt wurde. Bei der Abgrenzung des vorliegenden Abschnitts ist keine willkürliche Unterteilung zur Vermeidung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass die Anwendung der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Anhang 1 Ziffer 2, UVPG 1993 normierten Ausnahmebestimmungen dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 4, Absatz eins und 2 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie) zuwiderliefe. Die belBeh hat somit das vorliegende Vorhaben zu Recht dem Anhang 2 Ziffer 3, Litera a, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterstellt ). StammrechtssatzBei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG 1993 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 1993 ist (ausführliche Begründung im E).Bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 1993 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVPG 1993 ist (ausführliche Begründung im E). Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass der Ausbau der Flughafen-Schnellbahn S 7 ein einheitliches Projekt darstellt. Er hält die von der Behörde vorgetragenen Argumente für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt für sachlich gerechtfertigt, insbesondere begegnet die Auffassung der Behörde keinen Bedenken, dass das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann und als "verkehrswirksam" gelten kann. Daher war keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 Z 3 lit. a und § 39 Abs. 4 UVPG 1993 durchzuführen; somit kam den Beschwerdeführern keine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 UVPG 1993 zu.Hier: Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass der Ausbau der Flughafen-Schnellbahn S 7 ein einheitliches Projekt darstellt. Er hält die von der Behörde vorgetragenen Argumente für den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt für sachlich gerechtfertigt, insbesondere begegnet die Auffassung der Behörde keinen Bedenken, dass das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann und als "verkehrswirksam" gelten kann. Daher war keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein Bürgerbeteiligungsverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 2 Ziffer 3, Litera a und Paragraph 39, Absatz 4, UVPG 1993 durchzuführen; somit kam den Beschwerdeführern keine Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 1993 zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.