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{'item': '2000/03/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl2000/03/0308 RechtssatzDie belangte Behörde hat zutreffend den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz, in welchem als übertretene Normen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission angeführt waren, übernommen (Hinweis E

  1. 1999, Zl 99/03/0332). Wenn im Straferkenntnis erster Instanz darüber hinaus weitere - wie der Beschuldigte selbst erwähnt, keine für ihn unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen enthaltende - Normen genannt waren, und dem Beschuldigten hiedurch keine Übertretungen angelastet wurden, die er nicht begangen hat, wurde er diesbezüglich durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf Seiten 972 f zu § 44a Z 2 VStG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ferner ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass ihm im Spruch des Straferkenntnisses als wesentlicher Tatbestand insbesondere auch vorgehalten wurde, dass er eine Transitfahrt durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt habe, ohne einen funktionstüchtigen Umweltdatenträger verwendet und auch nicht eine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs mitgeführt bzw auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt zu haben. Damit wurden die notwendigen Tatbestandselemente in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen, der Spruch entspreche nicht dem § 44a VStG, verfehlt ist.Die belangte Behörde hat zutreffend den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz, in welchem als übertretene Normen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission angeführt waren, übernommen (Hinweis E
  2. 1999, Zl 99/03/0332). Wenn im Straferkenntnis erster Instanz darüber hinaus weitere - wie der Beschuldigte selbst erwähnt, keine für ihn unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen enthaltende - Normen genannt waren, und dem Beschuldigten hiedurch keine Übertretungen angelastet wurden, die er nicht begangen hat, wurde er diesbezüglich durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5 auf Seiten 972 f zu Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ferner ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass ihm im Spruch des Straferkenntnisses als wesentlicher Tatbestand insbesondere auch vorgehalten wurde, dass er eine Transitfahrt durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt habe, ohne einen funktionstüchtigen Umweltdatenträger verwendet und auch nicht eine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs mitgeführt bzw auf Verlangen den Aufsichtsbehörden vorgelegt zu haben. Damit wurden die notwendigen Tatbestandselemente in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen, der Spruch entspreche nicht dem Paragraph 44 a, VStG, verfehlt ist. .ke

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.