RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2000/03/0316 RechtssatzDie Beschwerdeführer bringen vor, aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung und der Kundmachung ergebe sich, dass bloß die "Kenntnisnahme" der Jagdpacht, jedoch keine rechtsgültige Abstimmung und Beschlussfassung im Sinne des § 57 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 erfolgt sei. Dem entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass die unter top 5 wiedergegebene Formulierung "Dieser Pächtervorschlag wird vom Gemeinderat einstimmig zur Kenntnis genommen ..." eine "Abstimmungsprotokollierung" sei, zumal sich ein namentlich genannter Gemeinderat aus dem Sitzungssaal entfernt habe und diese Handlung nur als eine der darauffolgenden Abstimmung vorausgehende Notwendigkeit zu deuten sei. Von Durchschnittsbürgern könne wohl nicht die juristisch einwandfreie exakte Definition eines Beschlusses vorausgesetzt werden, wenn der Sinn einer derartigen Handlung durch die Überschrift "Beschlüsse" im Sitzungsprotokoll einerseits eindeutig definiert und andererseits einer der Hauptzwecke der Gemeinderatssitzung mit der in der Tagesordnung zur Einladung zur genannten Gemeinderatssitzung unter Punkt 5 mit "Beschluss über die Kenntnisnahme Jagdpacht" geschriebenen Formulierung ebenso festgelegt worden sei. Die Absicht, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde zu entsprechen, sei eindeutig ersichtlich und ein Gemeinderatsbeschluss rechtsgültig zustande gekommen. Diesen Ausführungen der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1978, Zl. 121/77 nicht entgegenzutreten: Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die dort belangte Behörde den Beschluss eines Gemeinderates, ein Gemeindejagdrevier für eine bestimmte Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten, "zur Kenntnis" genommen hat, was der Verwaltungsgerichtshof als Genehmigung dieses Beschlusses wertete.Die Beschwerdeführer bringen vor, aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung und der Kundmachung ergebe sich, dass bloß die "Kenntnisnahme" der Jagdpacht, jedoch keine rechtsgültige Abstimmung und Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 erfolgt sei. Dem entgegnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, dass die unter top 5 wiedergegebene Formulierung "Dieser Pächtervorschlag wird vom Gemeinderat einstimmig zur Kenntnis genommen ..." eine "Abstimmungsprotokollierung" sei, zumal sich ein namentlich genannter Gemeinderat aus dem Sitzungssaal entfernt habe und diese Handlung nur als eine der darauffolgenden Abstimmung vorausgehende Notwendigkeit zu deuten sei. Von Durchschnittsbürgern könne wohl nicht die juristisch einwandfreie exakte Definition eines Beschlusses vorausgesetzt werden, wenn der Sinn einer derartigen Handlung durch die Überschrift "Beschlüsse" im Sitzungsprotokoll einerseits eindeutig definiert und andererseits einer der Hauptzwecke der Gemeinderatssitzung mit der in der Tagesordnung zur Einladung zur genannten Gemeinderatssitzung unter Punkt 5 mit "Beschluss über die Kenntnisnahme Jagdpacht" geschriebenen Formulierung ebenso festgelegt worden sei. Die Absicht, dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde zu entsprechen, sei eindeutig ersichtlich und ein Gemeinderatsbeschluss rechtsgültig zustande gekommen. Diesen Ausführungen der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1978, Zl. 121/77 nicht entgegenzutreten: Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die dort belangte Behörde den Beschluss eines Gemeinderates, ein Gemeindejagdrevier für eine bestimmte Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten, "zur Kenntnis" genommen hat, was der Verwaltungsgerichtshof als Genehmigung dieses Beschlusses wertete.