RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl2000/03/0319 RechtssatzDie Ansicht des Antragstellers, dass das Stmk FischereiG 2000 nicht anders ausgelegt werden könne, als dass die fachliche Eignung, die von einem Bundesland als für die Ausstellung einer Fischerkarte ausreichend angesehen werde, auch für ein anderes Bundesland, genügen müsse, ist nicht zutreffend. In diesem Punkt verkennt der Antragsteller, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des hiefür kompetenten Landesgesetzgebers liegt, die in der Sache erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte zu normieren, die durchaus andere sein können, als die in anderen Bundesländern bestehenden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Übrigen gegen die Sachgerechtigkeit der im § 9 Abs 3 leg cit getroffenen Regelung keine Bedenken. Dass die Befreiung von der Ablegung der Prüfung gemäß § 9 Abs 3 leg cit an den Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen fachlichen Eignung geknüpft ist, nicht aber an den Nachweis einer in einem anderen Land abgelegten Prüfung, trifft zu. Auch ist § 9 Abs 3 leg cit aus Gründen sachlicher Konsequenz dahin zu verstehen, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung dann Platz zu greifen hat, wenn der Antragsteller den Erwerb seiner fachlichen Eignung in einem anderen Bundesland nur in Teilbereichen nachzuweisen vermag. In diesem Fall hat sich die Prüfung lediglich auf jenen Fachbereich zu beziehen, für den der Nachweis nicht erbracht wurde. Durch den - wenn auch langjährigen - bloßen Besitz einer niederösterreichischen Fischerkarte wird jedoch eine fachliche Eignung, wie sie in § 9 Abs 3 leg cit umschrieben wird, nicht (auch nicht teilweise) nachgewiesen. Die Ausstellung einer solchen Fischerkarte hat nämlich eine Überprüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers nicht zur Voraussetzung (vgl die §§ 13 f NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl 6555-1).Die Ansicht des Antragstellers, dass das Stmk FischereiG 2000 nicht anders ausgelegt werden könne, als dass die fachliche Eignung, die von einem Bundesland als für die Ausstellung einer Fischerkarte ausreichend angesehen werde, auch für ein anderes Bundesland, genügen müsse, ist nicht zutreffend. In diesem Punkt verkennt der Antragsteller, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des hiefür kompetenten Landesgesetzgebers liegt, die in der Sache erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte zu normieren, die durchaus andere sein können, als die in anderen Bundesländern bestehenden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt im Übrigen gegen die Sachgerechtigkeit der im Paragraph 9, Absatz 3, leg cit getroffenen Regelung keine Bedenken. Dass die Befreiung von der Ablegung der Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg cit an den Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen fachlichen Eignung geknüpft ist, nicht aber an den Nachweis einer in einem anderen Land abgelegten Prüfung, trifft zu. Auch ist Paragraph 9, Absatz 3, leg cit aus Gründen sachlicher Konsequenz dahin zu verstehen, dass eine teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung dann Platz zu greifen hat, wenn der Antragsteller den Erwerb seiner fachlichen Eignung in einem anderen Bundesland nur in Teilbereichen nachzuweisen vermag. In diesem Fall hat sich die Prüfung lediglich auf jenen Fachbereich zu beziehen, für den der Nachweis nicht erbracht wurde. Durch den - wenn auch langjährigen - bloßen Besitz einer niederösterreichischen Fischerkarte wird jedoch eine fachliche Eignung, wie sie in Paragraph 9, Absatz 3, leg cit umschrieben wird, nicht (auch nicht teilweise) nachgewiesen. Die Ausstellung einer solchen Fischerkarte hat nämlich eine Überprüfung der fachlichen Eignung des Antragstellers nicht zur Voraussetzung vergleiche die Paragraphen 13, f NÖ Fischereigesetz 1988, Landesgesetzblatt 6555-1).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.