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{'item': '2000/03/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2000/03/0328 RechtssatzBei § 18 Abs. 6 TKG 1997 handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Norm, die im Sinne der Zielsetzungen des Gesetzes gemäß § 1 TKG 1997 (insbesondere der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und des Schutzes der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 4 TKG 1997) für die Entgelte von marktbeherrschenden Anbietern im Bereich des Sprachtelefondienstes über ein festes Netz und im Bereich des Anbietens von Mietleitungen im Lichte näher angeführter Kriterien eine Genehmigungspflicht vorsieht. Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Norm handelt die Behörde ausschließlich für die dieser Norm zu Grunde liegenden öffentlichen Interessen (im vorliegenden Fall die angeführten Ziele gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und 4 TKG 1997). Dass die so genehmigten Entgelte der Mitbeteiligten letztlich für die Endverbraucher bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten zum Tragen kommen und die Höhe der jeweils genehmigten Entgelte der Mitbeteiligten für das Handeln der Beschwerdeführerin auf demselben Telekommunikationsmarkt von Einfluss sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die in § 18 Abs. 6 TKG 1997 statuierte Genehmigungspflicht von Entgelten von Anbietern näher angeführter Telekommunikationsdienste mit marktbeherrschender Stellung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch in einem rechtlich geschützten Interesse der Wettbewerber liegt. Diese Bestimmung kann weder als eine zum Schutz von Konkurrenten bestimmte Regelung noch als eine auch dem Schutz der Interessen von Konkurrenten dienende Regelung qualifiziert werden. Es steht daher einem Konkurrenten auf dem entsprechenden Telekommunikationsmarkt im Genehmigungsverfahren von Entgeltbestimmungen gemäß § 18 Abs. 6 TKG 1997 für ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit dieser Entscheidung zu.Bei Paragraph 18, Absatz 6, TKG 1997 handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Norm, die im Sinne der Zielsetzungen des Gesetzes gemäß Paragraph eins, TKG 1997 (insbesondere der Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und des Schutzes der Nutzer vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, TKG 1997) für die Entgelte von marktbeherrschenden Anbietern im Bereich des Sprachtelefondienstes über ein festes Netz und im Bereich des Anbietens von Mietleitungen im Lichte näher angeführter Kriterien eine Genehmigungspflicht vorsieht. Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Norm handelt die Behörde ausschließlich für die dieser Norm zu Grunde liegenden öffentlichen Interessen (im vorliegenden Fall die angeführten Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 TKG 1997). Dass die so genehmigten Entgelte der Mitbeteiligten letztlich für die Endverbraucher bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten zum Tragen kommen und die Höhe der jeweils genehmigten Entgelte der Mitbeteiligten für das Handeln der Beschwerdeführerin auf demselben Telekommunikationsmarkt von Einfluss sein kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die in Paragraph 18, Absatz 6, TKG 1997 statuierte Genehmigungspflicht von Entgelten von Anbietern näher angeführter Telekommunikationsdienste mit marktbeherrschender Stellung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch in einem rechtlich geschützten Interesse der Wettbewerber liegt. Diese Bestimmung kann weder als eine zum Schutz von Konkurrenten bestimmte Regelung noch als eine auch dem Schutz der Interessen von Konkurrenten dienende Regelung qualifiziert werden. Es steht daher einem Konkurrenten auf dem entsprechenden Telekommunikationsmarkt im Genehmigungsverfahren von Entgeltbestimmungen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, TKG 1997 für ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit dieser Entscheidung zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.