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{'item': '2000/03/0328'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2000/03/0328 RechtssatzDer Begriff der Betroffenheit in Art. 5 lit. a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes durch Einführung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision - ONP; ONP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG zur Änderung u.a. der Richtlinie 90/387/EWG kann nicht anders verstanden werden als der der Betroffenheit in Art. 230 Abs. 4 EG, nach dem jede natürliche oder juristische Person unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die in Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, Bd. 4, S. 566, in FN 80 angeführte Judikatur des EuGH) ist derjenige, der nicht Adressat einer Maßnahme ist, nur dann von ihr individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen, wenn sie ihm wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. auch Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, 1998, S. 65, Rz. 184). In einem Verfahren betreffend die Genehmigung von Entgeltbestimmungen eines marktbeherrschenden Telekommunikationsunternehmens für Endnutzer ist Adressatin und damit jedenfalls betroffene Partei im Sinne der angeführten EGrechtlichen Bestimmungen jenes Telekommunikationsunternehmen, das diese Entgeltbestimmungen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung eingereicht hat.Der Begriff der Betroffenheit in Artikel 5, Litera a, Absatz 3, der Richtlinie 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes durch Einführung eines offenen Netzzuganges (Open Network Provision - ONP; ONP-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG zur Änderung u.a. der Richtlinie 90/387/EWG kann nicht anders verstanden werden als der der Betroffenheit in Artikel 230, Absatz 4, EG, nach dem jede natürliche oder juristische Person unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH vergleiche die in Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag5, Bd. 4, S. 566, in FN 80 angeführte Judikatur des EuGH) ist derjenige, der nicht Adressat einer Maßnahme ist, nur dann von ihr individuell im Sinne von Artikel 230, Absatz 4, EG betroffen, wenn sie ihm wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten vergleiche auch Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, 1998, S. 65, Rz. 184). In einem Verfahren betreffend die Genehmigung von Entgeltbestimmungen eines marktbeherrschenden Telekommunikationsunternehmens für Endnutzer ist Adressatin und damit jedenfalls betroffene Partei im Sinne der angeführten EGrechtlichen Bestimmungen jenes Telekommunikationsunternehmen, das diese Entgeltbestimmungen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung eingereicht hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.