RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2004 Geschäftszahl2000/03/0338 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/03/0337 E
- November 2003 RS 3 (hier nur zweiter Satz) StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung(EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission durchführen darf. In dem hg. Erkenntnis vom
- Juli 2001, Zl. 2000/03/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines Lastkraftwagens nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Lenker eines Lastkraftwagens unmittelbar vor dem Grenzübertritt eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einholt.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung(EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission durchführen darf. In dem hg. Erkenntnis vom
- Juli 2001, Zl. 2000/03/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines Lastkraftwagens nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Lenker eines Lastkraftwagens unmittelbar vor dem Grenzübertritt eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einholt.
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