RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2001 Geschäftszahl2000/03/0342 RechtssatzBei der im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verletzten Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 stellt das Kennzeichen des Lastkraftwagens kein wesentliches Tatbestandselement dar (vgl. dazu das E 28.10.2001, 2000/03/0223), wenn die Angaben über die Tatzeit, den Tatort, die Tathandlung und die Person des Lenkers in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung - hier: in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" - ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Lastkraftwagens zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinn auch das E 21.4.1999, 98/03/0350). In seiner "Rechtfertigung" hat der Beschuldigte selbst bereits das richtige Kennzeichen des von ihm zur angegebenen Tatzeit gefahrenen Lastkraftwagens angegeben und keinen Zweifel daran gelassen, dass er den in der Aufforderung genannten Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde die im erstinstanzlichen Spruch angegebene Kennzeichennummer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges berichtigt hat. Auch wenn das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens in der Anzeige und in der Aufforderung zur Rechtfertigung unrichtig angegeben war, liegen rechtzeitige Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG betreffend die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung vor.Bei der im Zusammenhalt mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, verletzten Bestimmung des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 stellt das Kennzeichen des Lastkraftwagens kein wesentliches Tatbestandselement dar vergleiche dazu das E 28.10.2001, 2000/03/0223), wenn die Angaben über die Tatzeit, den Tatort, die Tathandlung und die Person des Lenkers in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung - hier: in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" - ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Lastkraftwagens zu ermöglichen vergleiche in diesem Sinn auch das E 21.4.1999, 98/03/0350). In seiner "Rechtfertigung" hat der Beschuldigte selbst bereits das richtige Kennzeichen des von ihm zur angegebenen Tatzeit gefahrenen Lastkraftwagens angegeben und keinen Zweifel daran gelassen, dass er den in der Aufforderung genannten Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde die im erstinstanzlichen Spruch angegebene Kennzeichennummer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges berichtigt hat. Auch wenn das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens in der Anzeige und in der Aufforderung zur Rechtfertigung unrichtig angegeben war, liegen rechtzeitige Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG betreffend die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.