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{'item': '2000/03/0342'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.2001 Geschäftszahl2000/03/0342 RechtssatzDie Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 setzt in Verbindung mit § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Handeln des Täters voraus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt (vgl. u.a. das E 12.6.1989, 88/10/0169, VwSlg 12947 A/1989), wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In diesem Sinne hätte sich der Beschuldigte angesichts des vom Geschäftsführer seiner Dienstgeberin erteilten Auftrages in Bezug auf den Austausch des in dem betroffenen Lastkraftwagen befindlichen Ecotag in Entsprechung dieser objektiven Sorgfaltspflicht zumindest darüber informieren müssen, ob eine Transitfahrt mit dem alten Ecotag überhaupt noch zulässig ist, was er unterlassen hat. Mangels eines Anhaltspunktes dafür, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich entsprechende Informationen bzw. ein "neues" Ecotag zu beschaffen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde wegen des nicht geringen Verschuldens des Beschuldigten ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG ablehnte.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 setzt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG fahrlässiges Handeln des Täters voraus. Fahrlässig handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt. Objektiv sorgfaltswidrig handelt vergleiche u.a. das E 12.6.1989, 88/10/0169, VwSlg 12947 A/1989), wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In diesem Sinne hätte sich der Beschuldigte angesichts des vom Geschäftsführer seiner Dienstgeberin erteilten Auftrages in Bezug auf den Austausch des in dem betroffenen Lastkraftwagen befindlichen Ecotag in Entsprechung dieser objektiven Sorgfaltspflicht zumindest darüber informieren müssen, ob eine Transitfahrt mit dem alten Ecotag überhaupt noch zulässig ist, was er unterlassen hat. Mangels eines Anhaltspunktes dafür, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich entsprechende Informationen bzw. ein "neues" Ecotag zu beschaffen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde wegen des nicht geringen Verschuldens des Beschuldigten ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG ablehnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.