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{'item': '2000/03/0358'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2003 Geschäftszahl2000/03/0358 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten (vgl. das Erkenntnis vom

  1. April 1999, Zl. 98/03/0161), dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat aus den im vorliegenden Erkenntnis näher angeführten Verwaltungsübertretungen zutreffend die Bereitschaft des Beschwerdeführers abgeleitet, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes und damit im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Vorschriften zu verletzen und eine manifeste Neigung des Beschwerdeführers, die Rechtsordnung nicht einzuhalten. Die belangte Behörde hat sich auch zu Recht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, er daher derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis Zl. 98/03/0161). Die belangte Behörde konnte somit zutreffend vom Nichtvorliegen der gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 gebotenen Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer ausgehen. Es ist allerdings im Zusammenhang mit den herangezogenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 klarzustellen, dass es beim Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung nicht auf das Grunddelikt ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1989, Zl. 89/02/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten vergleiche das Erkenntnis vom
  3. April 1999, Zl. 98/03/0161), dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat aus den im vorliegenden Erkenntnis näher angeführten Verwaltungsübertretungen zutreffend die Bereitschaft des Beschwerdeführers abgeleitet, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes und damit im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Vorschriften zu verletzen und eine manifeste Neigung des Beschwerdeführers, die Rechtsordnung nicht einzuhalten. Die belangte Behörde hat sich auch zu Recht darauf berufen, dass der Beschwerdeführer trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, er daher derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet vergleiche das bereits angeführte Erkenntnis Zl. 98/03/0161). Die belangte Behörde konnte somit zutreffend vom Nichtvorliegen der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 gebotenen Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer ausgehen. Es ist allerdings im Zusammenhang mit den herangezogenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 klarzustellen, dass es beim Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung nicht auf das Grunddelikt ankommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1989, Zl. 89/02/0005).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.